Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Landwietschaft hier im engen Sinn der Fachbücher 
zu verstehen sei. Dies ergibt sich schon aus der einen 
Erwägung, daß der Weinbauer sonst nicht dem 83 
unterfiele; was mm. E. schwerlich der Sinn des Ge⸗ 
setzes sein kann und auch richtigerweise unserem Ge⸗ 
fühl widerspricht. Der Weinbauer, obwohl vielfach 
Weingãrtner genannt, gehört seiner herkömmlichen 
typischen Mentalität noch zur Landwirtschaft. 
Die bisherigen Arbeiten haben meistens gesagt, das 
Gesetz definiere Lande und Forstwirtschaft nicht, also 
müsse man den volkswirtschaftlichen Begriff einfügen.? 
Sie griffen darum zu Schönbergs handbuch der Poli⸗ 
tischen Oekonomies und fanden in dem Artikel: „Die 
Landwirtschaft“ von Th. Frhr. v. d. Goltz den Satz: „Die 
Landwirtschaft ist derjenige Zweig der volkswirtschaft⸗ 
lichen Produktion, welcher die Erzeugung pflanzlicher 
und tierischer Rohstoffe zum Zwecke hat, welcher sich 
daher mit der Bebauung des Bodens und mit der 
Pflege der Haustiere beschäftigt.“ Mit dieser rein techno⸗ 
logischen Definition glaubt man etwas gewonnen zu 
haben. 
In Wixrklichkeit ist diese Definition aber nicht im 
Stande, auch nur eine einzige von den Streitfragen 
zu lösen, die sich an den 93 anknüpfen. Die Defini⸗ 
tion sagt gerade so viel wie Jeder, der eine landlãufige 
Vorstellung von Landwirtschaft hat, auch von selbst 
weiß. So ist es nicht verwunderlich, daß die Interpre⸗ 
tatoren des § 3 aufgrund dieser selben Definition zu 
ganz verschiedenen Auslegungen gelangt sind. Ueber 
die Irage z. B. ob ein großer Baumschulenbetrieb als 
Landwirtschaft, als Forstwirtschaft oder als Handels⸗· 
NAereboes Landwirtschaftl. Betriebslehre, die selbstverstandlich mit 
einer Defimtion der Laudwirtschaft beginnt, erwahnt den Wein⸗ 
bau mit keinem Wort. 
So Klich a. a. O. S. 14. 
ädaselbst Bd. 2,4, Aufl. Tübungen 1896, 8. 1.
	        
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