Landwietschaft hier im engen Sinn der Fachbücher
zu verstehen sei. Dies ergibt sich schon aus der einen
Erwägung, daß der Weinbauer sonst nicht dem 83
unterfiele; was mm. E. schwerlich der Sinn des Ge⸗
setzes sein kann und auch richtigerweise unserem Ge⸗
fühl widerspricht. Der Weinbauer, obwohl vielfach
Weingãrtner genannt, gehört seiner herkömmlichen
typischen Mentalität noch zur Landwirtschaft.
Die bisherigen Arbeiten haben meistens gesagt, das
Gesetz definiere Lande und Forstwirtschaft nicht, also
müsse man den volkswirtschaftlichen Begriff einfügen.?
Sie griffen darum zu Schönbergs handbuch der Poli⸗
tischen Oekonomies und fanden in dem Artikel: „Die
Landwirtschaft“ von Th. Frhr. v. d. Goltz den Satz: „Die
Landwirtschaft ist derjenige Zweig der volkswirtschaft⸗
lichen Produktion, welcher die Erzeugung pflanzlicher
und tierischer Rohstoffe zum Zwecke hat, welcher sich
daher mit der Bebauung des Bodens und mit der
Pflege der Haustiere beschäftigt.“ Mit dieser rein techno⸗
logischen Definition glaubt man etwas gewonnen zu
haben.
In Wixrklichkeit ist diese Definition aber nicht im
Stande, auch nur eine einzige von den Streitfragen
zu lösen, die sich an den 93 anknüpfen. Die Defini⸗
tion sagt gerade so viel wie Jeder, der eine landlãufige
Vorstellung von Landwirtschaft hat, auch von selbst
weiß. So ist es nicht verwunderlich, daß die Interpre⸗
tatoren des § 3 aufgrund dieser selben Definition zu
ganz verschiedenen Auslegungen gelangt sind. Ueber
die Irage z. B. ob ein großer Baumschulenbetrieb als
Landwirtschaft, als Forstwirtschaft oder als Handels⸗·
NAereboes Landwirtschaftl. Betriebslehre, die selbstverstandlich mit
einer Defimtion der Laudwirtschaft beginnt, erwahnt den Wein⸗
bau mit keinem Wort.
So Klich a. a. O. S. 14.
ädaselbst Bd. 2,4, Aufl. Tübungen 1896, 8. 1.