Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Das Nebengewerbe 
i. S. des 83 Abs.2 
Was nun das Unternehmen anbelangt, das nur ein 
Nebengewerbe des lande und forstwirtschaftlichen Unter— 
nehmens darstellt, so darf ich wohl alles nur kursorisch 
erwähnen, was in dieser Frage hereschende Meinung 
ist und oft wiederholt wurde. 
Der Begriff des Nebengewerbes spannt sich gleich— 
sam in einen vierseitigen Rahmen ein. dessen Grenzen 
folgende sind: 
1. Das Nebengewerbe muß im Vergleich zum haupt« 
gewerbe von geringener Bedeutung sein. 
Andererseits muß es ein erhebliches Unternehmen 
sein, d. h. ein solches, das nach Art und Umfang 
einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb 
erfordert. 
Es darf kein bloßer Bestandteil der Lande und 
Forstwirtschaft selber sein. 
Andererseits darf es aber auch kein völlig von 
dem hHauptbetrieb losgelöstes Unternehmen sein. 
Diese 4 Merkmale: Nebensächlichkeit, Erheblichkeit, 
Selbstandigkeit und Abhängigkeit sollen hier nicht in 
ihre einzelnen Beziehungen zueinander aufgelöst wer— 
den. Dies ist in trefflicher Weise in allen bisherigen 
Arbeiten und in den Rommentaren, wie Lehre und 
handbüchern geschehen. 
Nur folgendes sei bemerkt. Die ersten der beiden 
Gegensatzpaare, Nebensächlichkeit und Erheblichkeit 
hbieten theoretisch weitaus geringere Schwierigkeiten. 
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