Das Nebengewerbe
i. S. des 83 Abs.2
Was nun das Unternehmen anbelangt, das nur ein
Nebengewerbe des lande und forstwirtschaftlichen Unter—
nehmens darstellt, so darf ich wohl alles nur kursorisch
erwähnen, was in dieser Frage hereschende Meinung
ist und oft wiederholt wurde.
Der Begriff des Nebengewerbes spannt sich gleich—
sam in einen vierseitigen Rahmen ein. dessen Grenzen
folgende sind:
1. Das Nebengewerbe muß im Vergleich zum haupt«
gewerbe von geringener Bedeutung sein.
Andererseits muß es ein erhebliches Unternehmen
sein, d. h. ein solches, das nach Art und Umfang
einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert.
Es darf kein bloßer Bestandteil der Lande und
Forstwirtschaft selber sein.
Andererseits darf es aber auch kein völlig von
dem hHauptbetrieb losgelöstes Unternehmen sein.
Diese 4 Merkmale: Nebensächlichkeit, Erheblichkeit,
Selbstandigkeit und Abhängigkeit sollen hier nicht in
ihre einzelnen Beziehungen zueinander aufgelöst wer—
den. Dies ist in trefflicher Weise in allen bisherigen
Arbeiten und in den Rommentaren, wie Lehre und
handbüchern geschehen.
Nur folgendes sei bemerkt. Die ersten der beiden
Gegensatzpaare, Nebensächlichkeit und Erheblichkeit
hbieten theoretisch weitaus geringere Schwierigkeiten.
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