Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Landwirt auf den Gedanken kommt, nebenbei einen 
Laden mit Reparaturwerkstaätte von landwirtschaftlichen 
Maschinen zu betreiben, in dem er selber tätig ist. Rein 
objektiv könnte man das Porliegen eines Nebengewerbes 
i. S. des 8& 3 hier bejahen, wobei ich voraussetze, daß die 
Merkmale Nebensaãchlichkeit und Erheblichkeit zutreffen. 
Auch an der Selbstandigkeit kann nicht gezweifelt werden. 
Die Abhangigkeit würde in drei entscheidenden Punkten 
zu erblicken sein. Erstens in der Personalunion des 
Unternehmers, zweitens in gemeinsamer Ausnützung 
eines sehr wesentlichen Produktionsfaktors, d. i. seiner 
Arbeitskraft in beiden Betrieben. Drittens wird die 
Landwirtschaft sehr wesentlich gefördert durch Liefe— 
rung von Maschinen und deren Reparatur. Dennoch 
widerspricht das Ergebnis unserem Empfinden. 
v. Bülowl, der eine so allgemeine RAuslegung des 
Begriffs des Nebengewerbes bekämpft, fragt seine 
Gegner mit Recht, warum denn nun eigentlich eine 
Fahrradfabrik, die der Rittergutsbesitzer auf seinem 
Sut mit eigener Wasserkraft betreibt, nicht ebensogut 
ein landwirtschaftliches Nebengewerbe sei, wie etwa 
eine Ziegelei. Denn die Wasserkraft sei ja auch ein 
Produktionsmittel des Landwirts ebensogut, wie das 
Stückchen unfruchtbarer Erde, auf welchem, wie ich 
annehme, eine Fahrradfabrik errichtet ist. um es aus- 
zunützen. 
Da nun das Beispiel von der Fahrradfabrik v. 
Bulow gegen das Gefühl geht, so scheidet er auch die 
Ziegelei, wie alle anorganischen Gewinnungen, aus 
F3 aus. Er will sonach nur einen solchen Nebenbe⸗ 
trieb hier gelten lassen, „... der, ohne pflanzliche oder 
tierische Urproduktion zum Ziele zu haben, auf der 
Urproduktion derartiger Erzeugnisse fußt, in ihm seine 
einzige. d. h. die Hhauptstütze findet.“ Er deutet das 
4. . O. 83. 1844.
	        
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