Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

hinterziehungsinstitute. Diese Art Buchführung, so 
sagten sie, sei die beste Gewähr für objektive und reelle 
Beschäftsführung. Es sei eine ganz verkehrte Be— 
zeichnung, wenn man die Tatigkeit der Buchstellen 
als „Fernbuchführung“ bezeichne!; diese Methode sei 
nichts als eine sehr rationelle Arbeitsteilung zwischen 
Landwirt und Buchstelle. Beide führten in Wahrheit 
gemeinsam Buch?. Das Gleiche werde im handel in 
Gestalt der sogenannten Filialbuchführung allgemein 
geübt. 
Im Lager derer nun, die die Buchstellen verteidigten, 
trat wiederum eine Spaltung ein. Während der 
Deutsche Landwirtschaftsratꝰ, sowie alle Buchstellen der 
Landwirtschaftskammern, der DG. der howard- 
Gesellschaft und des Reichslandbundes für eine VPer— 
——— 
einen gesetzlichen Zwang jedoch ablehnten, hat auf der 
andern Seite der „Reichsverband landwirtschaftlicher 
Privatbuchstellen e. VB. Magdeburg“ eine lebhafte Pro- 
paganda für Buchführungszwang entwickelt“‘. Haupt« 
sächlicher Porkämpfer dieser Richtung ist Prof. Groß 
mann in Leipzig. Indessen halte ich diese Bestre— 
bungen Großmanns für verfrüht. Er will etwas, 
was im Werden ist, künstlich hervorbringen. 
Dem Kaufmann ist schon seit Jahrhunderten die 
Diese Bezeichnung hat aber in die obenerwaähnte Min-PO. 
bereits Eingang gefunden und zwar in Jorm der Klammer- 
definition. 
So Fensch a. a. O. S, 2860 und Großmann a. a. O. S. 23 
Wye ci durch freundl. Mitteilung der dortigen Betriebsstelle 
erfuhr. 
Wie ich durch freundl. Mitteilung des Porsitzenden dieses Ver- 
bandes erfuhr. Wie man sich diesen Zwang deukt, ilt noch 
ungewiß. Ein direkter Zwang besteht ja heute noch nicht ein— 
mal fur den Raufmann, was in der Schrift Großmanus nicht 
genügend zum Ausadruck kommt, wie überhaupt diese Tatsache 
merkwürdig wenig bekannt ist. Pgl. 60B. 88 38 ff.; RO. 
——— 
2 
3 
W
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.