Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

und Lenzmann kritisierten nur den Abs. IIl des 8 3. 
Lediglich Stadthagen ging auf den Rern der Sache ein, 
aber in so ausfälliger Form, daß man ihn nicht ernst 
nehmen konnte und dadurch sich erst recht scheute, die 
Frage nochmals anzutasten. Und abgesehen von einer 
allgemeinen Angst vor grundsätzlichen politischen Erör⸗ 
terungen im Plenum und dem Bestreben, Alles möglichst 
in ein juristisch-fachliches Diskussionsthema zu kleiden, 
war es noch ein anderer Grund, der zu dem methodischen 
Jehler Anlaß gab, von dem ich sprach: Man machte 
sich von der Erweiterung keine rechte VPorstellung, die 
der Raufmannsbegriff schon durch den 8 2 erhalten 
sollte. Man hatte noch seine alten Vorstellungen vom 
handelsstand und weun man von einer Erweiterung 
dieser Areise sprach, so dachte man in erster Linie an 
die Bauunternehmer und Grundstücks⸗Spekulanten. So 
sagte z. B. Träger im Plenum des R.Tages „... so 
gebe ich von vorn herein als richtig zu: die Urproduktion 
läßt sich nicht auf das Gebiet des kaufmannischen, des 
handelsrechts verweisen . ..“l, und Lenzmann daselbst?: 
„Der Landwirt, der nur Landwirtschaft betreibt, der 
offenbart in jedem Jahr und jedem Tag sein Vermögen 
durch den für jedermann ersichtlichen Zustand seiner 
Scholle, auf der er arbeitet.“ 
Gerade dieser letzte Ausspruch erhellt, wie wenig 
man den d 2 668. noch kannte, weicher mit den von 
Lenzmann und Träger aufgestellten Thesen nicht über⸗ 
einstimmt. Denn ͤer 82 umfaßt Betriebe der Ur⸗ 
produktion in sich und ebensolche, die noch viel mehr 
als die Landwietschaft ihr VBermögen offenbaren. 
Wenn ich eben zeigte, wie schon bei Entstehung des 
3 die innere Beziehung seiner beiden Absãtze zu⸗ 
einander unterschätzt wurde, so will ich nun zu zeigen 
versuchen, daß auch die Literatur, die spater die e 
Hahn⸗ Muodan, S. 472. 
2ebenda. S. 827.
	        
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