Zu 8 2, Ziffer La.
3. Soweit an einzelnen Orten die Arbeitszeit bisher kürzer war
z1s im Reichsmanteltarifvertrag festgesetzt, kann der bisherige Zu—⸗
stand ganz oder teilweise bis zur gesetzlichen Neuregelung der Arbeits⸗
zeit durch Bezirks (örtliche) Vereinbarung aufrechterhalten werden.
Falls die Reuregelung bis zum 831. Dezember 1928 nicht erfolgt ist,
reten die Parteien unverzüglich zur Verhandlung über Durchführung
der gesetzlichen Arbeitszeit zusammen. *
Zu 8 2, Ziffer 10 und 8 3, Ziffer 2.
4. Es wird festgestellt, daß unter geleisteter Arbeitszeit auch
diejenigen Arbeitszeiten zu verstehen sind, innerhalb welcher hei un⸗
— Betrieb bisher das Frühstücken. Waschen ufw. ge—
tattet war.
Zu 8 3, differ 6d, 8 7, differ 3 und 8 9, Ziffer Le.
5. Zum vollen Arbeitsverdienst gehören nicht einmalige Wirt—
chaftsbeihilfen oder Teurungszulagen. Ob und inwieweit laufende
besondere und UÜberteurungszulagen zum vollen Arbeitsverdienst ge⸗
zören, ist im Beairks- (Orts-) Tarif zu regeln.
Zu 8 12.
6. Von den Vertretern des Reichsarbeitgeberverbandes wird die
Erklärung abgegeben, daß die Bestimmung des 8 12 nicht im Sinne
einer rechtlich bindenden Verpflichtung aufzufassen sei. Die Arbeiter
vertreter erklären, daß diese Auffassung zutreffend sei, daß sie aber
die Einführung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die
Arbeiter von den Arbeitgebern auf Grund der fraglichen Veftim—
nung erwarten.
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