12
2
52
22*
52
3
2Q
X
2
98
—8
D
cn
2
—9—
X
5
*1*
*
*
AV —
*
2
2
531
2
2
2
—8
2
3
g 22. Besetzung der Schiedsstellen.
a) Die örtlichen und die Bezirksschiedsstellen werden aus je
uis fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeiter aus stän—
oder im Einzelfalle zu berufenden Mitgliedern gebildet.
. Der Zentralausschuß besteht aus je fünf Mitgliedern, die auf
tgeberseite durch den Vorstand des Reichsarbeitgeberverbandes
cher Gemeinden und Kommunalverbände, auf Arbeitnehmerseite
I die vertragschließenden Verbände ernannt werden.
Für jedes ständige Mitglied einer Schiedsstelle ist mindestens
tellvertreter zu bestimmen.
Die Mitglieder dürfen in der Vorinstanz weder als Beisitzer
Jals Varteivertreter tätig gewesen sein.
Obmãnner.
a) Beim Zusammentritt der Schiedsstellen ist auf Arbeitgeber—
Urbeitnehmerseite je ein Obmann und je ein Stellvertreter des—
aus der Reihe der Beisitzer zu wählen.
Der von Arbeitgeberseite gewählte Obmann ist gleichzeitig ver—
ungsleitender Vorsitzender der Schiedsstelle. Bei seiner Ver.
rung wird er durch den von der Arbeitnehmerseite gewählten
inn vertreten. Im Einvernehmen der Peteigren kann der Vor⸗
on den Obmännern abwechselnd geführt werden. J
Die Niederschrift der Verhandlung ist von beiden Obmännern
deren Stellvertretern zu unterzeichnen.
Beschlußfähigkeit — Abstimmung.
a) Die Schiedsstellen sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei
eter auf Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerseite anwesend sind.
An der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Anzahl
Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerbeisitzern beteiligen.
Unparteiische Vorsitzende.
Kommt infolge Stimmengleichheit eine Entscheidung oder ein
dospruch nicht zustande, so können auf Beschluß der Schiedsstelle
der drei unparteiische Vorsitzende hinzugezogen werden, deren
men den Ausschlag geben.
Auf Beschluß der Schiedsstelle oder auf Antrag einer Partei
n von vornherein unparteiische Vorsitzende hinzugezogen werden.
Mangels Einigung werden die unparteiischen Vorsitzenden vom
zenden des gesehlichen Schlichtungsausschusses und beim Zentral⸗
juß vom Reichsarbeitsministerium ernannt. Der Vorsitzende des
htungsausschusses kann auch selbst die Stelle eines unparteiischen
tzenden übernehmen.
—
) Die Schiedsstell De an
—B——— —3 — im übrigen im Rahmen d
nad ger immungen über ihre eis
—
2