Full text: Reichsmanteltarifvertrag vom 21. Juni 1921 mit den vom 1. Juli 1923 an gültigen Änderungen zwischen dem Reichsarbeitgeberverband Deutscher Gemeinden und Kommunalverbände und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter sowie dem Zentralverbande der Arbeitnehmer Öffentlicher Betriebe und Verwaltungen

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g 22. Besetzung der Schiedsstellen. 
a) Die örtlichen und die Bezirksschiedsstellen werden aus je 
uis fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeiter aus stän— 
oder im Einzelfalle zu berufenden Mitgliedern gebildet. 
. Der Zentralausschuß besteht aus je fünf Mitgliedern, die auf 
tgeberseite durch den Vorstand des Reichsarbeitgeberverbandes 
cher Gemeinden und Kommunalverbände, auf Arbeitnehmerseite 
I die vertragschließenden Verbände ernannt werden. 
Für jedes ständige Mitglied einer Schiedsstelle ist mindestens 
tellvertreter zu bestimmen. 
Die Mitglieder dürfen in der Vorinstanz weder als Beisitzer 
Jals Varteivertreter tätig gewesen sein. 
Obmãnner. 
a) Beim Zusammentritt der Schiedsstellen ist auf Arbeitgeber— 
Urbeitnehmerseite je ein Obmann und je ein Stellvertreter des— 
aus der Reihe der Beisitzer zu wählen. 
Der von Arbeitgeberseite gewählte Obmann ist gleichzeitig ver— 
ungsleitender Vorsitzender der Schiedsstelle. Bei seiner Ver. 
rung wird er durch den von der Arbeitnehmerseite gewählten 
inn vertreten. Im Einvernehmen der Peteigren kann der Vor⸗ 
on den Obmännern abwechselnd geführt werden. J 
Die Niederschrift der Verhandlung ist von beiden Obmännern 
deren Stellvertretern zu unterzeichnen. 
Beschlußfähigkeit — Abstimmung. 
a) Die Schiedsstellen sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei 
eter auf Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerseite anwesend sind. 
An der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Anzahl 
Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerbeisitzern beteiligen. 
Unparteiische Vorsitzende. 
Kommt infolge Stimmengleichheit eine Entscheidung oder ein 
dospruch nicht zustande, so können auf Beschluß der Schiedsstelle 
der drei unparteiische Vorsitzende hinzugezogen werden, deren 
men den Ausschlag geben. 
Auf Beschluß der Schiedsstelle oder auf Antrag einer Partei 
n von vornherein unparteiische Vorsitzende hinzugezogen werden. 
Mangels Einigung werden die unparteiischen Vorsitzenden vom 
zenden des gesehlichen Schlichtungsausschusses und beim Zentral⸗ 
juß vom Reichsarbeitsministerium ernannt. Der Vorsitzende des 
htungsausschusses kann auch selbst die Stelle eines unparteiischen 
tzenden übernehmen. 
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