b) Soweit Dienstbereitschaft in erheblichem Umfange in Frage
Aneh Ped die Arbeitszeit durch Bezirks- (örtliche) Vereinbarungen
festgestellt.
vgl. c) Die Arbeitszeit bei Wechselschichten, deren Einrichtung
Proͤtdioll. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist, beträgt
rklärung 4 bis zu 566 Stunden.
d) Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich ein—
zuhalten.
2. Die Einführung der durchgehenden Arbeitszeit bleibt örtlicher
Bezirks⸗) Vereinbarung vorbehalten.
3. An den Tagen vor Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten
kann durch örtliche (Bezirks-) Vereinbarung die Arbeitszeit ohne
Lohnkürzung bis auf 6 Stunden herabgesetzt werden.
4. Jeder Arbeiter muß wöchentlich eine zusammenhängende Ruhe—
pause von mindestens 36 Stunden erhalten.
5. Im Falle der gesetzlichen Neuregelung der Arbeitszeit treten
die Parteien zur Neuregelung der Bestimmungen über die Arbeits—
zeit zusammen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet
der —
883 bis 5. Löhne.
83.
1. Die Löhne und die Lohnzahltage werden durch örtliche Verein;
barung, wo Bezirksarbeitgeberverbände bestehen, durch Bezirkstarif⸗
verträge geregelt.
inh deinbarimgen über vom Zeitlohn abweichende Lohnsysteme sind
zulässig.
—*8 2. Bezahlt wird nur die geleistete Arbeitszeit, soweit nicht in
Alarung diesem Vertrage ein anderes bestimmt ist.
3. Bei der Festsetzung der Löhne ist der Wert der sozialen Ein—
richtungen (888 bis 13) entsprechend zu berücksichtigen. Bei denjenigen
Arbeitern, welche Sachbezüge (Wohnung, Beköstigung, Dienstkleidung)
erhalten, vermindern si die Lohnsätze um den Wert der Sachbezüge,
die höchstens zum Selbstkostenpreis eingesetzt werden dürfen. Schutz-
kleidung wird, soweit sie erforderlich ist, unentgeltlich geliefert.
4. Zum Grundlohn sollen Lohnsteigerungen kommen in den hier⸗
für vorgesehenen Zwischenräumen, die jedoch nicht länger sein sollen,
als höchstens ein Jahr. Der Höchstlohn muß spätestens in 5 Jahren
erreicht sein. Ubergangsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der
Anrechnung bereits zurückgelegter Dienstzeit, bleiben örtlicher (Be—
zirks) Vereinbarung vorbehalten.
5. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von den Arbeit—
gebern und Arbeistern zu eee Anteilen entrichtet.
6. a) Für dienstplanmäßige Nachtarbeit kann bezirklich (örtlich)
ein Zuschlag gewährt werden; er darf 10 Prozent nicht überschreiten.
Diese Bestimmung bezieht sich auf diejenigen Bezirke (Orte), in denen
vr 8 ein Zuschlag für dienstplanmäßige Nachtarbeit ge—
wöhrt wurde.