Full text: Reichsmanteltarifvertrag vom 21. Juni 1921 mit den vom 1. Juli 1923 an gültigen Änderungen zwischen dem Reichsarbeitgeberverband Deutscher Gemeinden und Kommunalverbände und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter sowie dem Zentralverbande der Arbeitnehmer Öffentlicher Betriebe und Verwaltungen

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Sg. , 3. Angeordnete Überstunden sind mit dem vollen Arbeitsverdienst 
(ohne Kinder⸗ und Hausstandszulagen) sowie einem dayon zu berech⸗ 
nenden UÜberstundenzuschlag zu bezählen. 
4. Angefangene halbe Stunden werden als volle halbe Stunden 
mit entsprechendem Überstundenzuschlag bezahlt. 
5. Der Überstundenzuschlag beträgt in der Zeit von 6 Uhr früh 
bis 9 Uhr abends 25 Prozent, in der deit von 9 Ühr abends bis 6 Uht 
rüh sowie für Überstunden, die nicht unmittelbär im Anschlusse an 
die regelmäßige Arbeitszeit geleistet werden, 80 Prozent. 
6. Beim Zusammentreffen von Überstunden und Sonntagsarbeit 
wird für die Zeit von 6 Uhr früh bis 9 Uhr abends ein Zuschlag von 
insgesamt 50 Prozent, für die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr früh 
ein solcher von insgesamt 6634 Prozent gezahlt. 
7. Statt der Überstundenvergütung kann im Einzelfalle eine 
Uberstundenpauschvergütung vereinbart werden. 
88 8 bis 18. Soziale Einrichtungen. 
8F 8. Wochenfeiertage. 
Gesetzliche sowie behördlicherseits angeordnete, in die Arbeitswoche 
sallende Wochenfeiertage werden nicht vom Lohn gekürzt. Wird an 
diesen Tagen gearbeitet, so ist außerdem der vertragsmäßige Lohn 
ohne Zuschlag zu zahlen. 
8 9. Krankenlohn. 
1. a) Den Arbeitern mit mindestens dreimonatiger Dienstzeit wird 
m, Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbs— 
uinfähigkeit der Lohn unter Abzug der reichsgesetzlichen, den öffent⸗ 
ichen Körperschaften oder dem Ärbeitgeber obliegenden Leistungen 
weitergezahlt, und zwar den Arbeitern mit einer Dienstzeit bis zu 
einem Jahre für die Dauer von 6 Wochen in Höhe von 662 Prozent 
des Lohnes; von einem Jahre bis zu drei Jahren für die Dauer von 
13 Wochen in Höhe von 75 Prozent des Lohnes; von über drei Jahren 
für die Dauer von 26 Wochen in Höhe von 80 Prozent des Lohnes. 
Als Krankheit gilt auch ein von Versicherungs- oder Versorgungs- 
behörden eingeleitetes Heilverfahren (Kuraufenthalt usw), das 
bei Anstaltsbehandlung einer Krankenhausbehandlung gleich zu 
achten ist. 
b'Die vorstehenden Prozentsätze sind von dem 
noscch nicht um die gesetzlichen Beiträge des Ar— 
beiters zur Sozigalversicherung rgeen vollen 
Arbeitsverdienst zu berechnen. Von dem sich hier⸗ 
nach ergebenden Krankenlohne kommen die dem Arbeier aus der 
Sozialversicherung für diesen Unfall oder Krankheitsfall zustehenden 
Leistungen in Abzug. 
Bol. 0). Die etwa neben den Tariflöhnen vom Arbeitgeber gewährten 
Srototell. Kinder- und Hausstandszulagen werden neben dem 
exklärungs Krankenlohne ungekürzt gezahllt, bleiben aber bei der Berech— 
nung der Höhe des Krankenlohnes dußer Betracut
	        
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