hnen zustehenden reichsgesetzlichen Leistungen, Kriegsbeschädigte da⸗
zegen auch im Falle der Erwerbsbeschränkung die vollen in vor
stehenden Bestimmungen festgelegten Leistungen.
b), Beruht die Indalidität auf einem Umstande, der den Arbeiter
zwar für seinen fruheren Beruf unfähig gemacht hat, aber seine volle
Erwerbsfähigkeit füt die Tätigkeit beim jetigen Arbeitgeber nicht be⸗
rührt, so fällt er nicht unter die Befstimmungen von Ziffer 7a.
8. 3) Falls beim Eintritt der Krankheit oder des Unfalles das
Arbeitsverhältnis bereits gekündigt war oder nach dem Ereignis der
Arbeitgeber aus wichtigem Grunde kündigt, so euden die Verpflich⸗
tungen aus den vorstehenden Bestimmungen mit Ablauf der Kündi⸗
gungsfrist.
b) Hierbei scheidet aber die vorliegende Krankheit,
der vorliegende Unfall sowie die durch Schwangerschaft oder Ent—
bdindung herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit a s Grund für eine
tündigung sau's.
9. Erfolgt eine Nachzahlung von reichgesetzlichen Leistungen für
eine Zeit, für welche der Arbeitgeber Krankenlohn geleistet hat, so
ne dem Arbeitgeber der Nachzahlungsbetrag bis zur Söhe seiner
eistungen.
10. Wo am 30. Juni 1923 eine im ganzen günstigere Regelung des
Krankenlohnes besteht, können diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit
bis 30. Juni 1924 durch Bezirksverein harung mit der Maßgabe auf
rechterhalten werden, daß der im 89, Ziffer 13 festgesetzte Krankenlohn
für verheiratete oder ihnen gleichgestellte ledige Arbetler bis auf die
Hälfte des Unterschiedes zwischen diesem und dem am 3ö. Jumi 4923
hezirklich (örtlich) geltenden Krankenlohn erhöht werden kann.
8 10. Urlaub.
1. 4) Arbeiter mit mindestens einjähriger Dienstzeit erhalten, so—
weit die dienstlichen Verhältnisse es geftatten, unter Fortzahlung des
Lohnes Urlaub: —
nach dem 1. Dienstjahre 4 Kalendertage,
nach dem 3. Dienstjahre 1 Kalenderwoche,
nach dem 5. Dienstjahre 10 Kalendertage,
nach dem 10. Dienstjahre 2 Kalenderwochen,
nach dem 20. Dienstjahre 17 Kalendertage.
h) Arbeiter von mehr als 45 Jahren erhalten in jeder Stufe einen
um 83 Kalendertage längeren Urlaub. Das gleiche gilt für solche
Arbeiter, welche im Feuerhaus am offenen Feuer il Beschicken und
Schlacken beschäftigt ind oder als Retortenarbeiter (Siocher, Schlacker)
in Gasfabriken arbeiten, auch wenn sie noch nicht 45 Jahre alt sind.
c) Die in den Urlaub fallenden Wochenfeierrta ge werden
entweder nicht in die Urlaubszeit eingerechnet oder doppelt bezahlt.
2. Uber die Festsetzung des Heitpunktes, wamn die einzelnen
Arbeiter ihren Urlaub antreten können, entscheidet der Arbeilgeber
nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung. Der Urlaub soll
runlichst in der Zeit vom 1. April bis 15. Ottober genommen werden.