e) Die privatrechtliche Regelung.
Privatrechtlich beruht der Kalibergbau in Hannover auf dem Gemeinen
Recht, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und auf Landesbergrecht. (Siehe dazu
Erdmann, Die rechtlichen Grundlagen des Kali- und Steinsalzbergbaus
in der Provinz Bannover, 1906.)
RDas Abbaurecht.
Pachtverträge sind nicht geeignet, die rechtliche Grundlage eines Kali—
werkes zu bilden. Denn sie können längstens auf dreißig Jahre geschlossen
und im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstückes gekündigt werden
BGB. 88 581, 567; 3w. Verst. Ges. 857). Auch ist der Pächter zur Ueber—
tragung seiner Rechte aus dem Pachtvertrag nur mit Zustimmung des Ver—
pächters befugt BGB. 88581, 549, 596 Abs. 1) und gegen eine Veräußerung
des Grundstückes und eine Belastung, deren Ausübung den vertragsmäßigen
Gebrauch entzieht, nur geschützt, wenn er schon mit der Ausbeutung dieses
Grundstücks begonnen hat (BGEB. 8g8 581, 571, 577).
Daher suchte der Unternehmer nach einem dinglichen Abbau—
recht, das zeitlich nicht begrenzt, übertragbar, vererblich und durch Ein—
tragung in das Grundbuch gegen eine Veräußerung des Grundstückes geschützt
war. Dieses bot sich in der Gestalt der irregulären Personal—
se tu des Gemeinen Rechts, die durch formlosen Vertrag begründet
wurde.
Seit dem 1. 1. 1900 jedoch konnten irreguläre Personalservituten nicht
mehr entstehen, weil das Gemeine Recht außer Kraft getreten war. Zur
Verfügung stand nunmehr lediglich die beschränktee persönliche
Dienstbarkeit des BGB. (8 1090), die zwar in das Grundbuch ein⸗
getragen werden mußte, aber nicht veräußerlich und vererblich war. Nur
die Ausübung konnte, wenn vereinbart, einem anderen überlassen werden
(S 1092). Man behalf sich in der Weise, daß zunächst der Salzabbauvertrag
abgeschlossen wurde mit der Verpflichtung zur Begründung einer beschränkten
der Ausübung nach übertragbaren Dienstbarkeii. Die Forderung auf Be—
stellung einer solchen Dienstbarkeit war übertragbar. Erst wenn endgültig
feststand, welche Gesellschaft den Berghbau betreiben sollte, fand die Ueber—
tragung auf diese Gesellschaft und die Eintragung der Dienftbarkeit auf deren
Namen im Grundbuch statt. Bis dahin war also eine Sicherung durch das
Grundbuch nicht gegeben. Ein Vertrag, durch den sich der Grundeigentümer
zur Bestellung einer Dienstbarkeit gegen Entgelt verpflichtet, bedarf zwar
keiner Form. Der Salzabbauvertrag jedoch enthält regelmäßig die Ver—
pflichtung zur käuflichen Ueberlassung von Grundstücken und würde daher
notariell beurkundet BGB. 8 318).
Den, Wünschen der Bergbautreibenden nach einem übertragbaren Ab—
baurecht suchte das auf Grund des Art. 67 des Einf. Ges. zum BGB. erlassene,
dem privaten Bergrecht angehörende Preußische Gesetz vom 4. 8. 1904 über
die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover
nachzukommen. Das neue Abbaurecht wurde ähnlich der Kohlenabbau—
gerechtigkeit im sogen. Mandatsbezirk (Pr. Ges. vom 22. 2. 1869) als eine
vom, Eigentum abgetrennte, vererbliche und veräußerliche felbständige
ssalzabbaugerechtigkeit gestaltet. Auch wurde in F 10 bestimmt,
daß die am 1. Januar 1900 bereits begründeten dinglichen Abbaurechte
25