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Diese Frictionen zwischen Gesammtstaat und Ländern 
können nun aber das Verhalten dieser beiden Factoren 
wohl erklären, sie können aber dasselbe nicht entschuldigen 
und noch weniger rechtfertigen. 
Das Gesetz bestimmt klar und deutlich, dass eine den 
Anforderungen der öffentlichen Sicherheit entsprechende An-- 
zahl von Besserungsanstalten zu errichten sei — und dass 
zu den Kosten der Errichtung solcher Anstalten der Staat 
einen Beitrag zu leisten habe; die Ergebnisse der Straf 
rechtspflege stellen die Nothwendigkeit der Vermehrung der 
selben außer aller Frage; es hätte also der Staat selbst, 
da er für die Ausführung des Gesetzes Sorge zu tragen 
hat, diese Errichtung voir Besserungsanstalten unter An 
bietung der Leistung des ihm obliegenden Beitrages zu 
betreiben, zumal ihn ,a der Schade, den die Interessen der 
Strafrechtspflege durch den Mangel solcher Anstalten er 
leiden müssen, in erster Linie allein und in sehr empfind 
licher Weise treffen muß!! 
Was etwa der Staat durch Nichterfüllung der ihm ob 
liegenden Beitragsleistung zur Errichtung von Besserungs 
und Erziehungsanstalten ersparen mag, wird gewiss binnen 
wenigen Jahren durch den Bau kostspieliger, großer Straf 
anstalten, durch die Auslagen für eine Vermehrung der 
Strafgerichts- und Polizeibehörden aufgezehrt und hiezu 
kömmt für ihn noch überdies die geradezu unvermeid 
liche Verschlechterung der Ergebnisse der Strafrechts 
pflege als ein so wichtiges ethisches und politisches Moment 
in Anschlag!
	        
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