Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
als unzuverlässig bezeichnet werden, dürfen die Vermittler nicht in 
Verbindung treten. Die Polizei ist zur Kontrolle des Geschäfts 
betriebes befugt. Die hessische Verordnung vom 5. Februar 1901 ver 
pflichtet u. a. die Vermittler zur Führung bestimmter Bücher und unter 
wirft den ganzen Betrieb der Beaufsichtigung der Polizeiorgane. Die 
Vermittler sind verpflichtet, die zuständigen Polizeiorgane jederzeit 
in ihre Geschäftsräume einzulassen, ihnen die Geschäftsbücher und 
Gebührenquittungen, die in ihrer Verwahrung befindlichen Legimations- 
papiere und Zeugnisse Stellesuchender vorzuzeigen und wahrheits 
gemäß jede gewünschte Auskunft über ihre Geschäftsführung zu 
erteilen. Auch die badische Verordnung von 1901 sucht durch Er 
gänzung der reichsgesetzlichen Bestimmungen diese noch wirksamer 
zu gestalten. 
Eine besondere Regelung ist durch Gesetz vom 2. Juni 1902 für 
die Stellenvermittelung für Schiffsleute ergangen. Dieser Zweig der 
gewerbsmäßigen Stellenvermittelung hat die oben erwähnten Miß 
stände in besonders krasser Form gezeigt. Die Gebühren, die von 
den Stellesuchenden erhoben wurden, bewegten sich meist zwischen 
9 und 15,8 o/o des Monatslohnes; die künstliche Beförderung des 
Stellenwechsels durch die Vermittler und verschiedene sonstige, auf 
Ausbeutung der Stellesuchenden gerichtete Mißbräuche nahmen einen 
großen Umfang an. Das Gesetz verlangt behördliche Festsetzung der 
Gebühren, untersagt die gleichzeitige Ausübung des Gast- und Schank 
wirtschaftsgewerbes durch die Stellenvermittler und ebenso des Klein 
handels mit geistigen Getränken und Ausrüstungsgegenständen sowie 
des Geldwechsler- und Pfandleihbetriebes. Auch der mittelbare der 
artige Betrieb durch andere und eine Geschäftsverbindung mit den 
genanten Geschäftszweigen, die dem Vermittler Vergütungen in Aus 
sicht stellt, ist gesetzlich untersagt. Über Buchführung und Kontrolle 
des Geschäftsbetriebes haben die Landesregierungen nähere Bestim 
mungen zu erlassen usw. Solche Bestimmungen sind u. a. am 6. März 
1903 durch den preußischen Handelsminister, am 23. März 1903 durch 
den Hamburgischen Senat erlassen. 
Nach allem sind in Deutschland neuerdings wesentliche Ver 
schärfungen der Vorschriften über die gewerbsmäßige Stellenvermitte 
lung ergangen. Von einer plötzlichen oder allmählichen Beseitigung 
solcher Betriebe durch gesetzliche Maßnahmen ist indessen keine Rede. 
Nur die Mißbräuche und Auswüchse sucht die deutsche Gesetzgebung 
zu bekämpfen. Man wird diesen maßvollen Standpunkt im allgemeinen 
als den deutschen Verhältnissen und Gewohnheiten entsprechend an- 
sehen müssen. Welcher Erfolg damit erzielt werden wird, muß ab 
gewartet werden. 
Als das sicherste Mittel, den Mißbräuchen entgegen zu wirken
	        
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