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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
als unzuverlässig bezeichnet werden, dürfen die Vermittler nicht in
Verbindung treten. Die Polizei ist zur Kontrolle des Geschäfts
betriebes befugt. Die hessische Verordnung vom 5. Februar 1901 ver
pflichtet u. a. die Vermittler zur Führung bestimmter Bücher und unter
wirft den ganzen Betrieb der Beaufsichtigung der Polizeiorgane. Die
Vermittler sind verpflichtet, die zuständigen Polizeiorgane jederzeit
in ihre Geschäftsräume einzulassen, ihnen die Geschäftsbücher und
Gebührenquittungen, die in ihrer Verwahrung befindlichen Legimations-
papiere und Zeugnisse Stellesuchender vorzuzeigen und wahrheits
gemäß jede gewünschte Auskunft über ihre Geschäftsführung zu
erteilen. Auch die badische Verordnung von 1901 sucht durch Er
gänzung der reichsgesetzlichen Bestimmungen diese noch wirksamer
zu gestalten.
Eine besondere Regelung ist durch Gesetz vom 2. Juni 1902 für
die Stellenvermittelung für Schiffsleute ergangen. Dieser Zweig der
gewerbsmäßigen Stellenvermittelung hat die oben erwähnten Miß
stände in besonders krasser Form gezeigt. Die Gebühren, die von
den Stellesuchenden erhoben wurden, bewegten sich meist zwischen
9 und 15,8 o/o des Monatslohnes; die künstliche Beförderung des
Stellenwechsels durch die Vermittler und verschiedene sonstige, auf
Ausbeutung der Stellesuchenden gerichtete Mißbräuche nahmen einen
großen Umfang an. Das Gesetz verlangt behördliche Festsetzung der
Gebühren, untersagt die gleichzeitige Ausübung des Gast- und Schank
wirtschaftsgewerbes durch die Stellenvermittler und ebenso des Klein
handels mit geistigen Getränken und Ausrüstungsgegenständen sowie
des Geldwechsler- und Pfandleihbetriebes. Auch der mittelbare der
artige Betrieb durch andere und eine Geschäftsverbindung mit den
genanten Geschäftszweigen, die dem Vermittler Vergütungen in Aus
sicht stellt, ist gesetzlich untersagt. Über Buchführung und Kontrolle
des Geschäftsbetriebes haben die Landesregierungen nähere Bestim
mungen zu erlassen usw. Solche Bestimmungen sind u. a. am 6. März
1903 durch den preußischen Handelsminister, am 23. März 1903 durch
den Hamburgischen Senat erlassen.
Nach allem sind in Deutschland neuerdings wesentliche Ver
schärfungen der Vorschriften über die gewerbsmäßige Stellenvermitte
lung ergangen. Von einer plötzlichen oder allmählichen Beseitigung
solcher Betriebe durch gesetzliche Maßnahmen ist indessen keine Rede.
Nur die Mißbräuche und Auswüchse sucht die deutsche Gesetzgebung
zu bekämpfen. Man wird diesen maßvollen Standpunkt im allgemeinen
als den deutschen Verhältnissen und Gewohnheiten entsprechend an-
sehen müssen. Welcher Erfolg damit erzielt werden wird, muß ab
gewartet werden.
Als das sicherste Mittel, den Mißbräuchen entgegen zu wirken