Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIERGELDWXHRÜNG. 
*) Dekret vom 9. Januar und 6. Februar 1791. 
Die mit dem Einlösungsvermerk versehenen Banknoten, 
die sogenannten promesses d’assignats, sollten 1015 livres, 
304 livres 10 sons, 203 livres gelten, bis sie zu diesem Be 
trage in Assignaten umgetauscht würden. 
Die jetzt ausgegebenen Assignaten unterscheiden sich in 
nichts mehr von gewöhnlichen Staatsnoten; sie sollten ausge 
geben werden bis zur Maximalsumme von 1200 Millionen livres. 
Sie waren gestückelt zu 2000, 500, 100, 90, 80, 70, 60 und 
50 livres. 
Man hatte Staatsnoten aus Not geschaffen, weil niemand 
dem Staat Darlehen gewähren wollte, und die Not blieb, wie 
wir sehen werden, für ihre Vermehrung maßgebend. 
Mit der Ausgabe von förmlichen Staatsnoten war die 
■Vermittlung der caisse d’escompte umgangen. Es bestand kein 
Grund mehr, der Bank ihr früheres Recht der Notenausgabe 
vorzuenthalten. Nach einem Dekret vom 8. Oktober 1790 durfte 
die Bank beliebig viele Noten ausgeben, nur sollten sie nicht 
das gleiche Äußere haben wie die früheren, d. h. die vor dem 
17. April 1790 emittierten. Diese Banknoten neueren Stils 
haben kein Interesse mehr für uns. Sie fielen nicht mehr 
unter das staatliche Geld, denn der Staat nahm sie an seinen 
Kassen nicht in Zahlung; vielmehr wurden sie ausdrücklich 
den „autres billets de commerce“ gleichgestellt. 
Sehr schwierig gestaltete sich die Frage nach einer 
zweckmäßigen Stückelung der neuen Staatsnoten; sie wurde 
tastend gelöst. 
Anfang 1791 wiesen die Assignaten von 100 bis 50 livres 
ein positives Agio gegenüber den anders gestückelten auf. Es 
bestand für die so gestückelten Abschnitte ein größeres Be 
dürfnis. Es wurde daher eine Vermehrung dieser Assignaten 
und eine entsprechende Verminderung der 2000 livres Assig 
naten angeordnet. 1 ) 
Viel wichtiger wurde mit der Zeit eine andere Frage. 
Solange alle Staatsnoten auf 50 livres und darüber lauteten,
	        
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