Bisherige Fassung des Reichs- a ‚Ab 16, Februar 1928 gültige Fassung
mietengesetzes, des Reichsmietengesetzes,
Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Betrags, (5) Die Ge-
meindebehörde kann die Beträge von den Mietern wie Gemeinde-
absaben beitreiben lassen.
8 9.
I. Hat der Vermieter das Gebäude erst nach dem 1, Januar
1920 erworben oder erwirbt er.es erst nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes, so kann er die Gewährung von Mitteln für
große Instandsetzungsarbeiten zur, Beseitigung solcher Mängel
nicht verlangen, die beim Erwerbe des Gebäudes bereits vorhan-
den waren, und die er gekannt hat oder kennen mußte.
II. Soweit der Vermieter mit Bezug auf das Gebäude Ver-
sicherungssummen, Vergütungen für Bergschäden oder Zuwen-
lungen aus anderen Gründen zur Wierderherstellung des frühe-
ren Zustandes erhält, sind Mittel für große Instandsetzungsarbei-
ten nach S 7 nicht zu zahlen.
Gewerbliche Betriebe.
10,
IL. Sind Räume an den Unternehmer
zines gewerblichen Betriebs vermietet, so
kann das Mieteinigungsamt auf Antrag des
Vermieters einen besonderen Zuschlag zu der
gesetzlichen Miete festsetzen, wenn und so-
weit infolge der Eigenart des Betriebs beson-
ders hohe Betriebs- und Instandsetzungs-
kosten entstehen und die nach 8 3 Abs.1
Nr. 2 und 3 festgesetzten Zuschläge zur Dek-
kung dieser Kosten nicht ausreichen,
IL Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken (S 1 der
Reichsgewerbeordnung) hergestellt sind oder mit Zustimmung
der Gemeindebehörde für gewerbliche Zwecke verwendet werden,
kann ein weiterer Zuschlag in Hundertsätzen der Grundmiete
festgesetzt werden, (2) Bei seiner Festsetzung ist auf.die allge-
meine Lage der Gewerbe sowie darauf Rücksicht zu nehmen,
daß wirtschaftlich schwache Betriebe nicht in ihrer Existenz
gefährdet werden. (3) Der Zuschlag kann nach Klassen abge-
stuft werden.
S
L Sind Räume an den Unternehmer eines
gewerblichen Betriebes vermietet, so ha!
las Mieteinigungsamt auf Antrag des Ver-
mieters einen besonderen Zuschlag zu der
jesetzlichen Miete festzusetzen, wenn und
soweit infolge der Eigenart des Betriebs be-
sonders hohe Betriebs- und Instandsetzungs-
<osten entstehen und die nach 8 3 Abs. 1
Nr. 2 und 3 festgesetzten Zuschläge zur
Deckung dieser Kosten nicht ausreichen.
Festsetzung der Hundertsätze, ;
8 11,
Die oberste Landesbehörde kann die in den SS 2, 3, 7, 10
bezeichneten Hundertsätze für das Land oder für bestimmte Ge-
meinden oder Gemeindeteile selbst feststezen oder die Fest-
setzung der Gemeindebehörde übertragen, (2) Vor der Fest-
setzung der Hundertsätze sind Vermieter- und Mietervertreter zu
hören; sind örtliche Vermieter- oder Mieterorganisationen vor-
handen, so sind die von diesen benannten Vertreter zu hören,
{3) Eine Aenderung der Hundertsätze ist zulässig; ist die Fest-
setzung durch die Gemeindebehörde erfolgt, so kann auch die
oberste Landesbehörde die Sätze ändern, (4) Die Aenderung
wirkt von dem auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe folgenden