Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung
mietengesetzes. des Reichsmietengesetzes.
nächsten Monatsersten oder von dem bei der Bekanntgabe be-
stimmten späteren Zeitpunkt. (5) Das Nähere über das Ver.
fahren bestimmt die oberste Landesbehörde.
Sammelheizung, Warmwasserversorgung und Nebenleistungen.
8 12.
L Die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warm-
wasserversorgung sowie für andere von der obersten Landes-
behörde nach $ 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Nebenleistungen sind
getrennt von der gesetzlichen Miete zu berechnen, (2) Soweit
derartige Nebenleistungen (z.B. Glasversicherung) nur bei ein-
zelnen Mietern entstehen, haben nur diese Mieter sie zu tragen.
I. Die oberste Landesbehörde bestimmt, wie die Kosten
der Heizstoffe für Sammelheizung und Warmwasserversorgung
und die nach $ 2 Abs.1 Satz 3 bestimmten sonstigen Neben-
leistungen auf die Mieter umzulegen sind. (2) Sie kann anord-
nen, daß der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter Auskunfi
über die Höhe der Kosten der Heizstoffe oder der Neben-
leistungen zu geben und die erforderlichen Belege vorzulegen.
8 13.
IL Das Mieteinigungsamt kann, gleichviel ob ein Mietzins
vereinbart oder die gesetzliche Miete zu zahlen ist, auf Antrag
eines Vertragsteils anordnen, daß der Vermieter berechtigt oder
verpflichtet ist, die Sammelheizung oder Warmwasserversorgung
in gewissen Fällen ganz oder teilweise einzustellen.
IL Ist eine solche Anordnung getroffen, so tritt eine ent-
sprechende Minderung der für die Heizstoffe für Sammelheizung
oder Warmwasserversorgung zu leistenden Vergütuns ein.
S 13a.°)
I. Sind an einem Gebäude: oder Gebäudeteile nach dem
1. Juli 1926 mit Zustimmung des Mieters oder der Mehrheit der
beteiligten Mieter bauliche Veränderungen vorgenommen, die den
Gebrauchswert erhöhen und nicht als Instandsetzungsarbeiten
anzusehen sind, auch nicht aus der gesetzlichen Miete ohne
Beeinträchtigung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung bezahlt
werden können, und ist die Friedensmiete nach $ 2 Abs. 4 Satz 2
nicht erhöht worden, so kann der Vermieter die zur angemesse-
nen Verzinsung und Tilgung des zweckmäßig aufgewandten an-
gemessenen Kapitals erforderlichen Beträge nach dem Verhält-
nis der Friedensmieten auf die Mieter umlegen, für die der Ge-
brauchswert der gemieteten Räume erhöht wird (Zusatzmiete).
(2) Wird der Gebrauchswert in verschiedenem Umfang erhöht,
so hat die Umlegung nach dem Verhältnis der Erhöhung zu er-
folgen.
IL Im Streitfall entscheidet das Mieteinigungsamt
') Eingefügt durch Gesetz vom 10. Juli 19?