Full text: Das Reichsmietengesetz in der ab 16.2.1928 gültigen Fassung

Bisherige Fassung des Reichs- ; Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung 
mietengesetzes, des Reichsmietengesetzes, 
HL- Die oberste Landesbehörde kann eine Zusatzmiete fest- 
setzen, soweit die baulichen Veränderungen auf Grund behörd- 
licher Anordnung im öffentlichen Interesse vorgenommen worden 
sind, 
Untermiete, 
8 14. 
IL Ist ein Mietraum weitervermietet, so muß der hierfür zu 
entrichtende Mietzins unter Berücksichtigung etwaiger Neben- 
leistungen, wie Ueberlassung von Einrichtungsgegenständen und 
Leistung von Diensten, in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
auf den Raum entfallenden Teile des Hauptmietzinses stehen, 
(2) Die oberste Landesbehörde hat nähere Bestimmungen über 
die Berechnung der Untermiete zu treffen. (3) 8 1 gilt ent- 
sprechend, . 
MH. Abs. 1 gilt auch, wenn ein Hauseigentümer oder jemand, 
der ein Grundstück auf Grund eines Erbbaurechts, Nieß- 
brauchs oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses inne hat, 
einen Teil des von ihm selbst im Hause benutzten Raumes ver- 
mietet. 
Entscheidungen des Mieteinigungsamts, 
S 15. 
Die auf Grund dieses Gesetzes vom Mieteinigungsamte ge- 
iroffenen Entscheidungen gelten als vereinbarte Bestimmungen 
des Mietvertrages, 
Ausnahmebestimmungen, 
Ss 16. 
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden 
auf Neubauten oder‘ durch Um- oder Ein- 
bauten neugeschaffene Räume, wenn sie nach 
dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind 
oder künftig bezugsfertig werden, sowie auf 
Wohnungen, die in den Fällen der S$$ 33a, 
33b des. Gesetzes über Mieterschutz und 
Mieteinigungsämter neu gewonnen sind, keine 
Anwendung, (2) Das gleiche gilt für Räume 
in Gebäuden, die im Eigentume des Reichs 
eines Landes oder einer sonstigen Körper- 
schaft des öffentlichen Rechtes stehen und 
entweder öffentlichen Zwecken oder zur 
Unterbringung von Angehörigen der Verwal- 
tung des Reichs, des Landes oder der Körper- 
schaft dienen oder diesen Zwecken, falls die 
Gebäude bereits vor dem 1, Oktober 1918 im 
Eigentume der “genannten Körperschaiten 
standen, zu dienen bestimmt sind, (3) Die 
Vorschriften des Gesetzes finden ferner keine 
Anwendung auf die Abgabe von Räumen 
solcher Gesellschaften und Genossenschaften, 
deren Zweck ausschließlich darauf ‚gerichtei 
I. Die Vorschriften dieses Gesetzes fin- 
den auf Neubauten oder durch Um- oder 
Einbauten neugeschaffene Räume, wenn Sie 
nach dem 1, Juli 1918 bezugsfertig geworden 
sind oder künftig bezugsfertig werden, sowie 
auf Wohnungen, die in den Fällen der $8 33a 
33b des Gesetzes über Mieterschutz und 
Mieteinigungsämter neu gewonnen sind, keine 
Anwendung. (2) Das gleiche gilt für Räume 
ın Gebäuden, die im Eigentume des Reichs 
zines Landes oder einer sonstigen Körper- 
schaft des öffentlichen Rechtes stehen und 
entweder öffentlichen Zwecken oder zw 
Unterbringung von Angehörigen. der Ver: 
waltung des Reichs, des Landes oder de: 
Körperschaft dienen oder diesen Zwecken 
falls die Gebäude bereits vor dem 1, Ok: 
tober 1918 im Eigentume der genannter 
Körperschaften standen, zu dienen bestimm 
sind. (3) Die Vorschriften des‘ Gesetze: 
nden ferner keine Anwendung auf die Ab- 
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und Genossenschaften, deren Zweck aus-
	        
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