Bisherige Fassung des Reichs- ; Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung
mietengesetzes, des Reichsmietengesetzes,
HL- Die oberste Landesbehörde kann eine Zusatzmiete fest-
setzen, soweit die baulichen Veränderungen auf Grund behörd-
licher Anordnung im öffentlichen Interesse vorgenommen worden
sind,
Untermiete,
8 14.
IL Ist ein Mietraum weitervermietet, so muß der hierfür zu
entrichtende Mietzins unter Berücksichtigung etwaiger Neben-
leistungen, wie Ueberlassung von Einrichtungsgegenständen und
Leistung von Diensten, in einem angemessenen Verhältnis zu dem
auf den Raum entfallenden Teile des Hauptmietzinses stehen,
(2) Die oberste Landesbehörde hat nähere Bestimmungen über
die Berechnung der Untermiete zu treffen. (3) 8 1 gilt ent-
sprechend, .
MH. Abs. 1 gilt auch, wenn ein Hauseigentümer oder jemand,
der ein Grundstück auf Grund eines Erbbaurechts, Nieß-
brauchs oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses inne hat,
einen Teil des von ihm selbst im Hause benutzten Raumes ver-
mietet.
Entscheidungen des Mieteinigungsamts,
S 15.
Die auf Grund dieses Gesetzes vom Mieteinigungsamte ge-
iroffenen Entscheidungen gelten als vereinbarte Bestimmungen
des Mietvertrages,
Ausnahmebestimmungen,
Ss 16.
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden
auf Neubauten oder‘ durch Um- oder Ein-
bauten neugeschaffene Räume, wenn sie nach
dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind
oder künftig bezugsfertig werden, sowie auf
Wohnungen, die in den Fällen der S$$ 33a,
33b des. Gesetzes über Mieterschutz und
Mieteinigungsämter neu gewonnen sind, keine
Anwendung, (2) Das gleiche gilt für Räume
in Gebäuden, die im Eigentume des Reichs
eines Landes oder einer sonstigen Körper-
schaft des öffentlichen Rechtes stehen und
entweder öffentlichen Zwecken oder zur
Unterbringung von Angehörigen der Verwal-
tung des Reichs, des Landes oder der Körper-
schaft dienen oder diesen Zwecken, falls die
Gebäude bereits vor dem 1, Oktober 1918 im
Eigentume der “genannten Körperschaiten
standen, zu dienen bestimmt sind, (3) Die
Vorschriften des Gesetzes finden ferner keine
Anwendung auf die Abgabe von Räumen
solcher Gesellschaften und Genossenschaften,
deren Zweck ausschließlich darauf ‚gerichtei
I. Die Vorschriften dieses Gesetzes fin-
den auf Neubauten oder durch Um- oder
Einbauten neugeschaffene Räume, wenn Sie
nach dem 1, Juli 1918 bezugsfertig geworden
sind oder künftig bezugsfertig werden, sowie
auf Wohnungen, die in den Fällen der $8 33a
33b des Gesetzes über Mieterschutz und
Mieteinigungsämter neu gewonnen sind, keine
Anwendung. (2) Das gleiche gilt für Räume
ın Gebäuden, die im Eigentume des Reichs
zines Landes oder einer sonstigen Körper-
schaft des öffentlichen Rechtes stehen und
entweder öffentlichen Zwecken oder zw
Unterbringung von Angehörigen. der Ver:
waltung des Reichs, des Landes oder de:
Körperschaft dienen oder diesen Zwecken
falls die Gebäude bereits vor dem 1, Ok:
tober 1918 im Eigentume der genannter
Körperschaften standen, zu dienen bestimm
sind. (3) Die Vorschriften des‘ Gesetze:
nden ferner keine Anwendung auf die Ab-
sabe “von Räumen solcher Gesellschafter
und Genossenschaften, deren Zweck aus-