Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung
mietengesetzes. des Reichsmietengesetzesi
ist, minderbemittelten Familien oder Per-
sonen gesunde und zweckmäßig eingerichtete
Wohnungen in eigens erbauten oder ange-
kauften Häusern zu billigen Preisen zu ver-
schaffen, und bei denen die unter Ziffer 1
des Abschnitts „Befreiungen‘” der Nr.1 des
Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 3 Juli
1913 (Reichsgesetzbl. S. 639) in der Fassung
des Gesetzes zur Aenderung des Reichs-
stempelgesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-
gesetzbl, S. 799) aufseführten Voraussetzun-
gen vorliegen; soweit derartige Gesell-
schaften und Genossenschaften einem Revi-
sionsverbande nicht angehören, entscheidet
die oberste Landesbehörde, ob die in dem
ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen
zutreffen.
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schließlich darauf gerichtet ist, minder-
vemittelten Familien oder Perspnen gesunde x
und zweckmäßig eingerithiete Wohnungen:
in eigens erbauten oder Wngekauften Häus
sern zu billigen Preisen zu verschaffen, and
bei denen die unter Ziffer 1 des. Abschnitts
‚Befreiungen‘‘ der Nr. 1 des Tarifs zum
Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913
‚Reichsgesetzbl, S. 639) in der Fassung des
Gesetzes zur Aenderung des Reichsstempel-
jesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetzbl
S. 799) aufgeführten Voraussetzungen vor-
liegen; das Vorliegen dieser Eriordernisse
wird durch eine Bescheinigung der obersten
Landesbehörde nachgewiesen.
HN. Auf Neubauten, die mit Zuschüsten aus den für die
Wiederherstellung der während .des Krieges zerstörten Ge-
biete bereitgestellten Mitteln errichtet sind, finden die Vor-
schriften dieses Gesetzes Anwendung.
Mietervertretuns., ;
S 17.
IL Die Mieter eines Hauses sind berechtigt, einen oder
mehrere von ihnen mit ihrer Vertretung in Mietangelegenheiten
zu beauftragen (Mietervertretung, Vertrauensmann der Mieter.
Mieterausschuß}.
IL Die Mietervertretung soll das Einvernehmen zwischen
den Mietern und dem Vermieter fördern. (2) Jeder Beteiligte soll
sich in Streitfällen, insbesondere vor Anrufung des Mieteini-
gungsamts, zunächst an die Mietervertretung, soweit eine solche
vorhanden, wenden; diese soll den Sachverhalt nach Möglichkeit
klären und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. (3) Die
Mietervertretung ist ferner befugt, die nach S 6 zulässigen An-
träge neben dem Mieter oder an seiner Stelle zu stellen. (4) In
den Fällen des $ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 soll vor der
Entscheidung über einen Antrag des Vermieters die Mieterver-
tretung gehört werden, (5) Im Falle des 8 7 Abs.3 kann die
oberste Landesbehörde bestimmen, daß die Mietervertretung die
Auszahlung von Mitteln beantragen kann. (6) Für Mieträume
mit .Sammelheizung und Warmwasserversorgung kann von der
obersten Landesbehörde bestimmt werden, daß der Vermieter
die Kosten der Heizstoffe einer zu diesem Zwecke nach näherer
Anordnung der obersten Landesbehörde zu bildenden Mieterver-
tretung nachzuweisen hat und daß dieser ein Mitwirkungs- und
Aufsichtsrecht bei Beschaffung, Lagerung und Verwenduns der
Heizstoffe zusteht.
HL Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Mieter-
vertretung dahin zu wirken, daß die Vertragsteile Forderungen
und Maßnahmen unterlassen, welche die gemeinsamen Inter-
essen der Vertragsteile oder das Gemeininteresse schädigen.