Full text: Das Reichsmietengesetz in der ab 16.2.1928 gültigen Fassung

Bisherige Fassung des Reichs- ‚. Ab 16, Februar 1928 gültige Fassung 
mietengesetzes. ; . des Reichsmietengesetzes, 
Mietenverzeichnis, ' 
$ 18, 
I. Die oberste Landesbehörde kann allgemein oder für be- 
stimmte Gemeinden anordnen,. daß der. Vermieter der Ge- 
meindebehörde binnen einer bestimmten Frist anzuzeigen hat, 
was ihm über die Höhe der das Haus betreffenden Friedens- 
mieten (8 2 Abs.1 Satz 1) bekannt ist. (2) In den Fällen des 
S 2 Abs. 3, 4 und 5 hat das Mieteinigungsamt die vom ihm fest- 
gestellte oder festgesetzte Friedensmiete der Gemeindebehörde 
mitzuteilen. 
IL Die Gemeindebehörden haben die Anzeigen zu sammeln 
und nach näherer Bestimmung der obersten Landesbehörde auf- 
zubewahren. (2) Die oberste Landesbehörde bestimmt auch die 
Form und den Inhalt der von dem Vermieter zu erstattenden 
Anzeige. . 
Schlußbestimmungen., 
8 19. 
L Auf die nach diesem Gesetze den Vertragsteilen zu- 
stehenden Rechte kann nicht verzichtet werden, (2) Eine Ver- 
zinbarung, nach der einem Vertragsteil bei Ausübung der Rechte 
besondere Nachteile erwachsen sollen, ist unwirksam, 
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch. auf Ver- 
träge Anwendung, die unter Umgehung oder zum Zwecke der 
"Imsehunsg des Gesetzes abgeschlossen sind, 
Ss 20. 
Tritt die gesetzliche Miete an die Stelle des vereinbarten 
Mietzinses, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der 
Betriebskosten und zur Instandhaltung des Mietraums nach den 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; außerdem erlischt 
jede vom Vermieter oder Mieter übernommene, ihm nach den 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Mietver- 
trag nicht obliegende Verpflichtung, sofern sie auf die Festset- 
zung der Höhe des Mietzinses offenbar von Einfluß war, (2) Im 
übrigen bleiben die auf Gesetz ;ooder Vertrag beruhenden Rechte 
und Pflichten der Vertragsteile unberührt. 
$ 21. 
Die Reichsregierung ‚kann mit Zustimmung des Reichsrats 
Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen. (2) So- 
weit ‚sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, kann die 
oberste Landesbehörde die Ausführungsvorschriften erlassen. 
S 22, 
Die oberste Landesbehörde kann die,in diesem Gesetz ihr 
selbst oder der Gemeindebehörde zugewiesenen Befugnisse all- 
semein oder in bestimmten Fällen anderen Stellen übertragen. 
{2) Sie kann anordnen, daß die Berechnung der gesetzlichen Zu- 
schläge in bestimmten Gemeinden oder Gemeindeteilen nach 
ınderen Grundsätzen erfolgen soll, als im Gesetze vorgesehen 
‚st, insbesondere, daß die Zuschläge für einzelne Mieträume be- 
sonders zu berechnen sind. (3) Sie kann nach Anhörung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.