Bisherige Fassung des Reichs- ‚. Ab 16, Februar 1928 gültige Fassung
mietengesetzes. ; . des Reichsmietengesetzes,
Mietenverzeichnis, '
$ 18,
I. Die oberste Landesbehörde kann allgemein oder für be-
stimmte Gemeinden anordnen,. daß der. Vermieter der Ge-
meindebehörde binnen einer bestimmten Frist anzuzeigen hat,
was ihm über die Höhe der das Haus betreffenden Friedens-
mieten (8 2 Abs.1 Satz 1) bekannt ist. (2) In den Fällen des
S 2 Abs. 3, 4 und 5 hat das Mieteinigungsamt die vom ihm fest-
gestellte oder festgesetzte Friedensmiete der Gemeindebehörde
mitzuteilen.
IL Die Gemeindebehörden haben die Anzeigen zu sammeln
und nach näherer Bestimmung der obersten Landesbehörde auf-
zubewahren. (2) Die oberste Landesbehörde bestimmt auch die
Form und den Inhalt der von dem Vermieter zu erstattenden
Anzeige. .
Schlußbestimmungen.,
8 19.
L Auf die nach diesem Gesetze den Vertragsteilen zu-
stehenden Rechte kann nicht verzichtet werden, (2) Eine Ver-
zinbarung, nach der einem Vertragsteil bei Ausübung der Rechte
besondere Nachteile erwachsen sollen, ist unwirksam,
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch. auf Ver-
träge Anwendung, die unter Umgehung oder zum Zwecke der
"Imsehunsg des Gesetzes abgeschlossen sind,
Ss 20.
Tritt die gesetzliche Miete an die Stelle des vereinbarten
Mietzinses, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der
Betriebskosten und zur Instandhaltung des Mietraums nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; außerdem erlischt
jede vom Vermieter oder Mieter übernommene, ihm nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Mietver-
trag nicht obliegende Verpflichtung, sofern sie auf die Festset-
zung der Höhe des Mietzinses offenbar von Einfluß war, (2) Im
übrigen bleiben die auf Gesetz ;ooder Vertrag beruhenden Rechte
und Pflichten der Vertragsteile unberührt.
$ 21.
Die Reichsregierung ‚kann mit Zustimmung des Reichsrats
Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen. (2) So-
weit ‚sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, kann die
oberste Landesbehörde die Ausführungsvorschriften erlassen.
S 22,
Die oberste Landesbehörde kann die,in diesem Gesetz ihr
selbst oder der Gemeindebehörde zugewiesenen Befugnisse all-
semein oder in bestimmten Fällen anderen Stellen übertragen.
{2) Sie kann anordnen, daß die Berechnung der gesetzlichen Zu-
schläge in bestimmten Gemeinden oder Gemeindeteilen nach
ınderen Grundsätzen erfolgen soll, als im Gesetze vorgesehen
‚st, insbesondere, daß die Zuschläge für einzelne Mieträume be-
sonders zu berechnen sind. (3) Sie kann nach Anhörung des