Full text: Das Reichsmietengesetz in der ab 16.2.1928 gültigen Fassung

al 
Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung 
mietengesetzes. des: Reichsmietengesetzes. 
wie über die Einrichtung sowie die Verwendung des Haus- 
kontos. {6) Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter 
Jen Zuschlag nicht an den Vermieter, sondern unmittelbar auf 
las Hauskonto einzuzahlen haben. (7) Ist eine solche Anord- 
nung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Ver- 
mieters auf Zahlungs des Zuschlags. (8) $ 6 Abs. 4 findet An- 
wendung. 
HI. Die oberste Landesbehörde kann ferner anordnen, daß 
ler Vermieter für nicht vermietete Räume sowie für Räume, für 
welche nicht die gesetzliche Miete zu zahlen ist, den ent- 
sprechenden Betrag auf das Hauskonto einzuzahlen hat. (2) 
S 6 Abs. 4 findet Anwendung, 
UI. Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zu- 
stimmung der obersten Landesbehörde einen Ausgleichsfonds 
»inrichten, aus dem für große Instandsetzungsarbeiten, die mit 
den im Abs.1 bestimmten Zuschlägen nicht gedeckt werden 
können, an wirtschaftlich Schwache Beihilfen nach billigem Er- 
messen gewährt werden. (2) Die Mittel hierzu sind durch einen 
besonderen Zuschlag zu dem nach den $S$S 6, 9 des Gesetzes über 
die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues 
vom 26. Juni 1921 (Reichsgesetzbl. S. 773) den Gemeinden (Ge- 
meindeverbänden) zufließenden Zuschlag zu der Abgabe zur 
Förderung des Wohnungsbaues zu beschaffen, (3) Die oberste 
Landesbehörde kann die Höhe des Zuschlags bestimmen, sie 
zann ferner nähere Vorschriften über die Verwaltung und Ver- 
wendung der Mittel erlassen. (4) Ueber einen Antrag auf Ge- 
währung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds ist unter Hin- 
zuziehung von Vermieter- und Mietervertretern zu entscheiden. 
(5) Sind örtliche Vermieter- und Mietervereinigungen vorhan- 
len, so sind die von diesen benannten Vertreter zu hören. 
(6) Der Ausgleichsfonds ist steuerfrei, 
IV. Mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers kann die 
»berste Landesbehörde Ausnahmen von dem Grundsatz des 
Abs. 1 zulassen. (2) Soweit eine solche Ausnahme zugelassen 
ist, ist auf Antrag eines Vertragsteils vom Mieteinigungsamt 
ein Zuschlag unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Ge- 
bäudes für eine im Einzelfalle seit Oktober 1920 ausgeführte 
oder in den nächsten zwölf Monaten erforderlich werdende 
große Instandsetzungsarbeit zu hestimmen. 
8 8. 
| Läßt der Vermieter trotz Aufforderung durch die, Ge- 
neindebehörde eine notwendige große Instandsetzungsarbeit 
nnerhalb einer angemessenen, von der Gemeindebehörde bei der 
Aufforderung zu bestimmenden Frist nicht ausführen, so ist die 
Zemeindebehörde berechtigt, die Arbeit selbst vorzunehmen, 
2} Im Falle des $ 7 Abs. 1 kann die Gemeindebehörde die erforder- 
lichen Mittel von dem Hauskonto in Anspruch nehmen. (3) Im 
Falle des 8 7 Abs.4 ist sie zur Stellung des Antrags bei dem 
Mieteinigungsamte berechtigt. (4) Das Mieteinigungsamt kann 
ınordnen, daß die Mieter den Zuschlag nicht an den Ver- 
mieter, sondern an die Gemeindebehörde zu entrichten haben; 
ist eine solche Anordnung getroffen. so erlischt insoweit der 
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