Full text: Das Reichsmietengesetz in der ab 16.2.1928 gültigen Fassung

Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung 
mietengesetzes, ') des Reichsmietengesetzes. ?) 
Reichsmietengesetz. 
Vom 24. März :1922. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit 
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 
Gesetzliche Miete. 
IL. Der Vermieter wie der Mieter eines 
Gebäudes oder Gebäudeteils kann jederzeit 
dem anderen Vertragsteil gegenüber er- 
klären, daß die Höhe des Mietzinses nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes berechnet 
werden soll (gesetzliche Miete). (2) Die 
Erklärung bedarf der schriftlichen Form. 
(3) Sie hat die Wirkung, daß die gesetz- 
liche Miete von dem ersten Termin ab, für 
den die Kündigung nach $ 565 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs zulässig sein würde, an 
die Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt: 
wird die Erklärung von dem Mieter nach 
dem 15. Juli 1926 abgegeben, so hat sie 
ferner die Wirkung, daß der Vertrag als auf 
unbestimmte Zeit geschlossen silt. 
1) Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 
(RGBI. S. 273) in der Fassung des Ar- 
tikels VIII des Gesetzes zur Abänderung des 
Mieterschutzgesetzes vom 29. Juni ‘1926 
(RGBl. I S. 317) und des Gesetzes zur Aen- 
derung des Reichsmietengesetzes vom 19. Jul 
1926 (RGBI. I S. 403) und der Gesetze zur 
Verlängerung des Mieterschutzgesetzes und 
des Reichsmietengesetzes vom 13. Juni und 
24. Dezember 1927 (RGBI. I S. 131, 5131 
S 
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IL. Der Vermieter wie der Mieter eines 
Gebäudes oder Gebäudeteils kann jederzei|l 
dem anderen Vertragsteil gegenüber er. 
klären, daß die Höhe des Mietzinses nac! 
den Vorschriften dieses Gesetzes berech. 
net werden soll (gesetzliche Miete). (2) Di: 
Erklärung bedarf der schriftlichen Forr 
3) Sie hat die Wirkung, daß die gesetzlich 
Miete von dem ersten Termin ab, für dev 
die Kündigung nach S$ 565 des Bürgerlicher 
Gesetzbuchs zulässig sein würde, an di: 
Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt 
wird die Erklärung von dem Mieter nach 
dem 15. Juli 1926 abgegeben, so hat sie 
terner die Wirkung, daß der Vertrag au 
Verlangen des Vermieters als auf unbe- 
stimmte Zeit geschlossen gilt: (4) Diese 
Vorschriften finden keine Anwendung auj 
Mietverträge, die über fireigewordene odeı 
lIreiwerdende Räume nach dem 31. März 
1928 auf mehr als zwei Jahre net 
abgeschlossen werden und sich entweder aus- 
schließlich auf Geschäftsräume oder au! 
solche Wohnungen beziehen, die, abgeseher 
2) Wortlaut des Mieterschutzgesetzes ın 
ler Fassung der Fußnote 1) und des Ge- 
setzes zur Aenderung des Reichsmieten- 
jesetzes vom 14. Februar 1928 {RGBIl. ! 
S. 21).
	        
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