Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung
mietengesetzes, ') des Reichsmietengesetzes. ?)
Reichsmietengesetz.
Vom 24. März :1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Gesetzliche Miete.
IL. Der Vermieter wie der Mieter eines
Gebäudes oder Gebäudeteils kann jederzeit
dem anderen Vertragsteil gegenüber er-
klären, daß die Höhe des Mietzinses nach
den Vorschriften dieses Gesetzes berechnet
werden soll (gesetzliche Miete). (2) Die
Erklärung bedarf der schriftlichen Form.
(3) Sie hat die Wirkung, daß die gesetz-
liche Miete von dem ersten Termin ab, für
den die Kündigung nach $ 565 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zulässig sein würde, an
die Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt:
wird die Erklärung von dem Mieter nach
dem 15. Juli 1926 abgegeben, so hat sie
ferner die Wirkung, daß der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit geschlossen silt.
1) Reichsmietengesetz vom 24. März 1922
(RGBI. S. 273) in der Fassung des Ar-
tikels VIII des Gesetzes zur Abänderung des
Mieterschutzgesetzes vom 29. Juni ‘1926
(RGBl. I S. 317) und des Gesetzes zur Aen-
derung des Reichsmietengesetzes vom 19. Jul
1926 (RGBI. I S. 403) und der Gesetze zur
Verlängerung des Mieterschutzgesetzes und
des Reichsmietengesetzes vom 13. Juni und
24. Dezember 1927 (RGBI. I S. 131, 5131
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L.
IL. Der Vermieter wie der Mieter eines
Gebäudes oder Gebäudeteils kann jederzei|l
dem anderen Vertragsteil gegenüber er.
klären, daß die Höhe des Mietzinses nac!
den Vorschriften dieses Gesetzes berech.
net werden soll (gesetzliche Miete). (2) Di:
Erklärung bedarf der schriftlichen Forr
3) Sie hat die Wirkung, daß die gesetzlich
Miete von dem ersten Termin ab, für dev
die Kündigung nach S$ 565 des Bürgerlicher
Gesetzbuchs zulässig sein würde, an di:
Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt
wird die Erklärung von dem Mieter nach
dem 15. Juli 1926 abgegeben, so hat sie
terner die Wirkung, daß der Vertrag au
Verlangen des Vermieters als auf unbe-
stimmte Zeit geschlossen gilt: (4) Diese
Vorschriften finden keine Anwendung auj
Mietverträge, die über fireigewordene odeı
lIreiwerdende Räume nach dem 31. März
1928 auf mehr als zwei Jahre net
abgeschlossen werden und sich entweder aus-
schließlich auf Geschäftsräume oder au!
solche Wohnungen beziehen, die, abgeseher
2) Wortlaut des Mieterschutzgesetzes ın
ler Fassung der Fußnote 1) und des Ge-
setzes zur Aenderung des Reichsmieten-
jesetzes vom 14. Februar 1928 {RGBIl. !
S. 21).