Full text: Das Reichsmietengesetz in der ab 16.2.1928 gültigen Fassung

Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung 
”  mietengesetzes, - des Reichsmietengesetzes. 
von Küche, Nebengelaß und Mädchenkam- 
mer, mindestens sechs Wohnräume mit min- 
destens 100 qm Wohnfläche haben; dies gilt 
nicht im Falle des Tausches, wenn die Mieter 
in die beiderseitigen Mietverträge eintreten. 
IL. Kommt ein Einverständnis über die. Höhe der gesetzlichen 
Miete nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vertrags- 
‚eils das Mieteinigungsamt, 
HL Auf Verlangen der Gemeindebehörde hat: das Mieteini- 
zungsamt Mietzinsvereinbarungen über Gebäude oder Gebäude- 
'eile nachzuprüfen und, wenn der vereinbarte Mietzins im Ver- 
gleiche zu der gesetzlichen Miete für einen Vertragsteil eine 
schwere Unbilligkeit darstellt, an Stelle des vereinbarten Miet- 
zinses die gesetzliche Miete festzusetzen. 
IV, Die oberste Landesbehörde kann für das ganze Land 
der für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile anordnen, 
daß das Mieteinigungsamt die Nachprüfung und. Festsetzung 
auch von Amts wegen vornehmen kann, sie kann weiter an- 
ordnen, daß Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses der 
Gemeindebehörde oder dem Mieteinigungsamt anzuzeigen sind. 
V. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der 
bisherige Mietzins durch das Mieteinigungsamt festgesetzt oder 
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu berechnen war. 
Berechnung der gesetzlichen Miete. 
Ss 2, 
IL Bei Berechnung der gesetzlichen Miete ist von dem Miet- 
zins auszugehen, der für die mit dem 1, Juli 1914 beginnende 
Mietzeit vereinbart war (Friedensmiete), (2) Der in der 
Friedensmiete für Betriebs- und‘. Instandsetzungskosten ent- 
altene Betrag ist abzurechnen, (3) Das gleiche gilt für Ver- 
sütungen, die in der Friedensmiete für die Heizstoffe für 
5Sammelheizung oder Warmwasserversorgung oder für andere 
von der obersten Landesbehörde bestimmte Nebenleistungen (z. 
B, Glasversicherung) enthalten sind, (4) Die oberste Landes- 
behörde hat für die abzurechnenden Beträge Hundertsätze der 
Friedensmiete festzusetzen, {5) Der sich nach Abzug dieser 
Aundertsätze ergebende Betrag bildet die Grundmiete. 
IL Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft 
über die Höhe der Friedensmiete zu geben, (2) Insbesondere 
aat der Vermieter einen in seinem Besitze befindlichen Mietver- 
'rag über die Räume, aus dem die Höhe der Friedensmiete her- 
vorgeht, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen, 
NL Besteht über die Höhe der Friedensmiete Streit, so ist 
sie auf Antrag eines Vertragsteils von dem Mieteinigungsamte 
iestzustellen. 
IV, War eine‘ Friedensmiete nicht vereinbart oder läßt sie 
sich. nicht mehr feststellen, oder weicht sie aus besonderen 
Gründen in außergewöhnlichem Umfang von dem damaligen
	        
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