Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung
” mietengesetzes, - des Reichsmietengesetzes.
von Küche, Nebengelaß und Mädchenkam-
mer, mindestens sechs Wohnräume mit min-
destens 100 qm Wohnfläche haben; dies gilt
nicht im Falle des Tausches, wenn die Mieter
in die beiderseitigen Mietverträge eintreten.
IL. Kommt ein Einverständnis über die. Höhe der gesetzlichen
Miete nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vertrags-
‚eils das Mieteinigungsamt,
HL Auf Verlangen der Gemeindebehörde hat: das Mieteini-
zungsamt Mietzinsvereinbarungen über Gebäude oder Gebäude-
'eile nachzuprüfen und, wenn der vereinbarte Mietzins im Ver-
gleiche zu der gesetzlichen Miete für einen Vertragsteil eine
schwere Unbilligkeit darstellt, an Stelle des vereinbarten Miet-
zinses die gesetzliche Miete festzusetzen.
IV, Die oberste Landesbehörde kann für das ganze Land
der für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile anordnen,
daß das Mieteinigungsamt die Nachprüfung und. Festsetzung
auch von Amts wegen vornehmen kann, sie kann weiter an-
ordnen, daß Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses der
Gemeindebehörde oder dem Mieteinigungsamt anzuzeigen sind.
V. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der
bisherige Mietzins durch das Mieteinigungsamt festgesetzt oder
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu berechnen war.
Berechnung der gesetzlichen Miete.
Ss 2,
IL Bei Berechnung der gesetzlichen Miete ist von dem Miet-
zins auszugehen, der für die mit dem 1, Juli 1914 beginnende
Mietzeit vereinbart war (Friedensmiete), (2) Der in der
Friedensmiete für Betriebs- und‘. Instandsetzungskosten ent-
altene Betrag ist abzurechnen, (3) Das gleiche gilt für Ver-
sütungen, die in der Friedensmiete für die Heizstoffe für
5Sammelheizung oder Warmwasserversorgung oder für andere
von der obersten Landesbehörde bestimmte Nebenleistungen (z.
B, Glasversicherung) enthalten sind, (4) Die oberste Landes-
behörde hat für die abzurechnenden Beträge Hundertsätze der
Friedensmiete festzusetzen, {5) Der sich nach Abzug dieser
Aundertsätze ergebende Betrag bildet die Grundmiete.
IL Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft
über die Höhe der Friedensmiete zu geben, (2) Insbesondere
aat der Vermieter einen in seinem Besitze befindlichen Mietver-
'rag über die Räume, aus dem die Höhe der Friedensmiete her-
vorgeht, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen,
NL Besteht über die Höhe der Friedensmiete Streit, so ist
sie auf Antrag eines Vertragsteils von dem Mieteinigungsamte
iestzustellen.
IV, War eine‘ Friedensmiete nicht vereinbart oder läßt sie
sich. nicht mehr feststellen, oder weicht sie aus besonderen
Gründen in außergewöhnlichem Umfang von dem damaligen