Full text: Übergang zur Goldwährung

vom Jahre 1860 besessen. Seither waren dann 
aber stets die Vertragsbestimmungen der Münz⸗ 
union im Vorrang gegenüber der eigenen Gesetz⸗ 
gebung. Die ratifizierten Münzberträge der 
Union wurden in der amtlichen Gesetzessamm— 
lung veröffentlicht, und was von den Bestim⸗ 
mungen der eigenen Gesetzgebung den Vertrags⸗ 
bestimmungen widersprach, galt als aufgehoben 
oder als abgeändert. Heute nun haben wir 
wieder die volle Selbständigkeit für unser Lan— 
desgeld, zugleich aber zahlreiche Unstimmig— 
keiten zwischen Gesetz und Praxis, da einerseits 
der Praxis die von der Münzunion herrührende 
gesetzliche Grundlage abhanden gekommen ist 
und anderseits dem wiedererstandenen alten 
Gesetz die entsprechende Praxis fehlt. Hieraus 
ergibt sich die weitere Aufgabe, diese Folgen 
der Unionsauflösung zu beseitigen durch An— 
passung der Gesetzgebung an die tatsächliche 
Praxis, und, soweit dafür wirtschaftliche Gründe 
borliegen, durch Aenderung auch der bestehenden 
Münzordnung. 
Diese kurzen Feststellungen lassen erkennen, 
daß heute eine durchgängige Prüfung unseres 
ganzen Geldwesens, des Notenwesens wie des 
Münzwesens, notwendig ist. Die zusammen⸗ 
gehende Prüfung von Münz⸗ und Notenwesen 
ist nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich ge— 
boten. Das Geldwesen ist ein Organismus, und 
seine Bestandteile müssen daher mit stetiger 
Rücksicht auf das Ganze, auf ihr Funktionieren 
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