vom Jahre 1860 besessen. Seither waren dann
aber stets die Vertragsbestimmungen der Münz⸗
union im Vorrang gegenüber der eigenen Gesetz⸗
gebung. Die ratifizierten Münzberträge der
Union wurden in der amtlichen Gesetzessamm—
lung veröffentlicht, und was von den Bestim⸗
mungen der eigenen Gesetzgebung den Vertrags⸗
bestimmungen widersprach, galt als aufgehoben
oder als abgeändert. Heute nun haben wir
wieder die volle Selbständigkeit für unser Lan—
desgeld, zugleich aber zahlreiche Unstimmig—
keiten zwischen Gesetz und Praxis, da einerseits
der Praxis die von der Münzunion herrührende
gesetzliche Grundlage abhanden gekommen ist
und anderseits dem wiedererstandenen alten
Gesetz die entsprechende Praxis fehlt. Hieraus
ergibt sich die weitere Aufgabe, diese Folgen
der Unionsauflösung zu beseitigen durch An—
passung der Gesetzgebung an die tatsächliche
Praxis, und, soweit dafür wirtschaftliche Gründe
borliegen, durch Aenderung auch der bestehenden
Münzordnung.
Diese kurzen Feststellungen lassen erkennen,
daß heute eine durchgängige Prüfung unseres
ganzen Geldwesens, des Notenwesens wie des
Münzwesens, notwendig ist. Die zusammen⸗
gehende Prüfung von Münz⸗ und Notenwesen
ist nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich ge—
boten. Das Geldwesen ist ein Organismus, und
seine Bestandteile müssen daher mit stetiger
Rücksicht auf das Ganze, auf ihr Funktionieren
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