thumbs: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
§ 14. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf 
Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der heiligen 
ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien und 
Slavonien. 
§ 15. Diese Verordnung tritt am 15. August 1914 in Kraft. 
Mit dem Inslebentreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über 
Gewährung eines Aufschubes zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen 
vom 31. Juli 1914 Zahl 5715/1914 M. außer Kraft, ausgenommen insoweit sie 
über Verpflichtungen verfügt, die im Sinne der gegenwärtigen Verordnung dem 
Aufschübe nicht unterliegen. Würde der hinsichtlich der letzteren Verpflichtungen 
durch die zitierte Verordnung gewährte Aufschub vor dem 22. August 1914 
ablaufen, so ist die Verpflichtung an diesem Tage zu erfüllen. 
Im Sinne des § 12 jener Verordnung, welche das Kön. ung. Ministerium 
auf Grund der im § 16 des Gesetz-Artikels LXIII vom Jahre 1912 über die 
Ausnahmeverfügungen für den Fall eines Krieges erhaltenen Ermächtigung am 
52. August 1914 unter Zahl 6045/1914 M. E. erlassen hat, setze ich folgende 
Vorschriften fest: 
§ 1. Wegen einer Geldschuld, die unter das Moratorium fällt, kann von 
d em 15. August 1914 an Klage nicht erhoben werden, und das Gericht hat 
die Klageschrift von Amts wegen zurückzuweisen, wenn aus deren Inhalt nicht 
hervorgeht, daß die Geldschuld, deren Geltendmachung sie bezweckt, nicht 
unter das Moratorium fällt. , ... 
Auf Grund einer vor dem 15. August 1914 eingelaufenen Klageschrift 
'st das streitige Verfahren sowohl vor dem Gerichte erster Instanz, wie auch 
vor der Berufungsinstanz nach den geltenden Verfahrensvorschriften mit den 
§§ 3 und 4 bestimmten Abweichungen fortzusetzen. 
§ 2. Der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages ist unter An 
wendung des § 4 des Gesetz-Artikels XIX vom Jahre 1893 zuruckzuweisen, 
wenn aus dem Inhalt des Antrages nicht hervorgeht, daß die Geldschuld, deren 
Geltendmachung der Auftrag bezweckt, nicht unter das Moratorium fallt. 
Diese Vorschrift hat auch auf Anträge Anwendung zu finden, die vor dem 
55- August 1914 eingelaufen und vor diesem Tage durch Erlassung des Au- 
irages noch nicht erledigt worden sind. , 
Wird gegen den vor dem 1. August 1914 erlassenen Zahlungsauftrag 
Widerspruch erhoben, so ist auf Grund des auf Ladung gestellten Antrages 
der Termin zur Verhandlung der Angelegenheit auch in dem Falle anzube- 
raumen, wenn der Widerspruch am 15. August oder später erhoben worden ist. 
§ 3. Hat das Gericht auf die vor dem 15. August 1914 angebrachte 
summarische Wechselklage hin vor diesem Tage einen Zahlungsauftrag noch 
n 'cht erlassen oder wurden gegen den Zahlungsauftrag Einwendungen erhoben, 
®° 'st zu der nach dem ordentlichen Wechselverfahren vorzunehmenden Ver 
handlung der Wechselklage der Termin auch in dem Falle anzuberaumen, wenn 
d'e Einwendung am 15. August oder später erhoben worden ist. 
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