UNGARN
Inhalt im einzelnen
§ 14. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf
Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der heiligen
ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien und
Slavonien.
§ 15. Diese Verordnung tritt am 15. August 1914 in Kraft.
Mit dem Inslebentreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über
Gewährung eines Aufschubes zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
vom 31. Juli 1914 Zahl 5715/1914 M. außer Kraft, ausgenommen insoweit sie
über Verpflichtungen verfügt, die im Sinne der gegenwärtigen Verordnung dem
Aufschübe nicht unterliegen. Würde der hinsichtlich der letzteren Verpflichtungen
durch die zitierte Verordnung gewährte Aufschub vor dem 22. August 1914
ablaufen, so ist die Verpflichtung an diesem Tage zu erfüllen.
Im Sinne des § 12 jener Verordnung, welche das Kön. ung. Ministerium
auf Grund der im § 16 des Gesetz-Artikels LXIII vom Jahre 1912 über die
Ausnahmeverfügungen für den Fall eines Krieges erhaltenen Ermächtigung am
52. August 1914 unter Zahl 6045/1914 M. E. erlassen hat, setze ich folgende
Vorschriften fest:
§ 1. Wegen einer Geldschuld, die unter das Moratorium fällt, kann von
d em 15. August 1914 an Klage nicht erhoben werden, und das Gericht hat
die Klageschrift von Amts wegen zurückzuweisen, wenn aus deren Inhalt nicht
hervorgeht, daß die Geldschuld, deren Geltendmachung sie bezweckt, nicht
unter das Moratorium fällt. , ...
Auf Grund einer vor dem 15. August 1914 eingelaufenen Klageschrift
'st das streitige Verfahren sowohl vor dem Gerichte erster Instanz, wie auch
vor der Berufungsinstanz nach den geltenden Verfahrensvorschriften mit den
§§ 3 und 4 bestimmten Abweichungen fortzusetzen.
§ 2. Der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages ist unter An
wendung des § 4 des Gesetz-Artikels XIX vom Jahre 1893 zuruckzuweisen,
wenn aus dem Inhalt des Antrages nicht hervorgeht, daß die Geldschuld, deren
Geltendmachung der Auftrag bezweckt, nicht unter das Moratorium fallt.
Diese Vorschrift hat auch auf Anträge Anwendung zu finden, die vor dem
55- August 1914 eingelaufen und vor diesem Tage durch Erlassung des Au-
irages noch nicht erledigt worden sind. ,
Wird gegen den vor dem 1. August 1914 erlassenen Zahlungsauftrag
Widerspruch erhoben, so ist auf Grund des auf Ladung gestellten Antrages
der Termin zur Verhandlung der Angelegenheit auch in dem Falle anzube-
raumen, wenn der Widerspruch am 15. August oder später erhoben worden ist.
§ 3. Hat das Gericht auf die vor dem 15. August 1914 angebrachte
summarische Wechselklage hin vor diesem Tage einen Zahlungsauftrag noch
n 'cht erlassen oder wurden gegen den Zahlungsauftrag Einwendungen erhoben,
®° 'st zu der nach dem ordentlichen Wechselverfahren vorzunehmenden Ver
handlung der Wechselklage der Termin auch in dem Falle anzuberaumen, wenn
d'e Einwendung am 15. August oder später erhoben worden ist.
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