vorbereitet, als die durch den Währungsverfall hervor-
gerufene staatsfinanzielle Krise ein rasches Handeln
erforderte. Es ist kein Sprung ins Ungewisse gewagt,
sondern lediglich das entferntere Ziel einer planmäßig
verlaufenen Entwicklung unter dem Druck der Ver-
hältnisse unmittelbar ins Auge gefaßt worden.
Die Autonomiebestrebungen der Österreichischen
Bundesbahnen, die durch die Ausscheidung aller
Bundesbahnwerte als Zweckvermögen aus dem Staats-
haushalte ihr Ziel erreicht hatten, sind übrigens keine
vereinzelte Erscheinung. Auch viele andere Staaten
Europas, Sieger, Besiegte und Neutrale haben den
bei der Neuordnung des österreichischen Eisenbahn-
wesens eingeschlagenen Weg betreten. Es hat sich im
kontinentalen Europa geradezu eine neue Type der
Bewirtschaftung staatseigener Bahnen herausgebildet,
die die Mitte zwischen voller staatlicher Beherrschung
des öffentlichen Verkehrs und reinem Privatbetrieb
hält und die Vorteile beider Systeme miteinander
verbindet.
Voraussetzung ist hiebei, daß der Staat der auto-
nomen Verwaltung soviel Freiheit gewährt als not-
wendig ist, um den Betrieb nach kaufmännischen
Grundsätzen führen zu können. Andererseits setzt
er aber einer rücksichtslosen Verfolgung von Erwerbs-
interessen Schranken durch die auferlegte Verpflichtung,
den allgemeinen Interessen Rechnung zu tragen.
Für die österreichische Reform ist das bis dahin
ım Österreichischen Rechtsleben noch nicht heimisch
gewesene Ireuhandverhältnis gewählt worden. Das
Bundesbahngesetz vom 19. Juli 1923 hat die treu-
händige Verwaltung und Betriebführung einer zu
diesem Zwecke ins Leben gerufenen Unternehmung
übertragen; die Rechtspersönlichkeit, Kaufmannseigen-
schaft, aber keine Eigentumsrechte an dem für den
Bundesbahnbetrieb gewidmeten Vermögen hat. Die
Unternehmung, die an die Stelle der früheren staat-
lichen Eisenbahnbehörden getreten ist, hat die Ver-
pflichtung, den Betrieb unter Wahrung und Sicherung
der allgemeinen Interessen nach kaufmännischen Grund-
sätzen zu führen. Sie haftet dem Bunde als Eigen-
tümer der Staatsbahnen für die Substanz des anver-
trauten Vermögens und muß den Betrieb in allen
Feilen des Netzes aufrecht erhalten, solange sie nicht
die Bundesregierung der übernommenen Aufgabe ent-
bindet.
Über die einzelnen Betriebshandlungen ist die Unter-
aehmung dem Eigentümer der Bahnen keine Rechen-
schaft schuldig. Sie kann: aber auch keine Verant-
wortung auf ihn abwälzen, sondern muß für die
Gesetzmäßigkeit und Betriebssicherheit die
volle gesetzliche Verantwortung auf sich
aehmen. Über den Gesamterfolg der Gebarung ist
die Unternehmung dem Bunde Rechenschaft schuldig.
Sie muß ihm auch auf die finanzielle Gestion den
Finfluß gewähren, auf den kein Figentümer eines
Unternehmens gegenüber seinem Beauftragten ver-
zichten kann. Das Gesetz schützt den Bund vor allem
zegen Überschuldung des dem Treuhänder anver-
rauten Vermögens durch den Vorbehalt der Ge-
aehmigung einer Belastung des unbeweglichen Eigen-
tums und einer Aufnahme von Anleihen oder laufenden
Krediten in größerer Höhe oder mit längerer Lauf-
zeit.
Von den Erträgnissen der Gebarung kann sich die
Unternehmung Rücklagen für außerordentliche Aus-
zaben oder für Gebarungsabgänge schaffen. Dem
3unde muß vom Reingewinn nur so viel abgeführt
werden, als nach Deckung aller Betriebs- und Er-
1altungsausgaben und nach Auffüllung der Rücklagen
‚erbleibt. Nur im Falle einer Liquidierung, deren
Anordnung ausschließlich der Bundesregierung vor-
»ehalten ist, fallen auch die Gewinnrücklagen an den
Zigentümer. Auf der Einnahmenseite kann die Unter-
ı1ehmung die Grundsätze kaufmännischer Kalkulation
aicht voll zur Geltung bringen. Der Eigentümer, der
zugleich Hüter, des Gesamtwohles ist, verlangt auf
tarifarischem Gebiete die Rücksichtnahme auf schutz-
bedürftige Interessen der heimischen. Wirtschaft und
bietet dafür der Unternehmung durch Gewährung der
Freiheiten des Kaufmanns die Möglichkeit, die der
Allgemeinheit gebrachten Opfer durch Entfaltung einer
‚ationellen Sparwirtschaft und einer großzügigen Ver-
kehrsförderung wett zu machen.
Dagegen wahrt das Gesetz der Unternehmung die
aötige Unabhängigkeit bei der Lösung der sozialen
Probleme, die sich aus der Beschäftigung von vielen
:ausend Angestellten ergeben. Staatliche Gehalts-
zesetze binden die Unternehmung nicht. Sie kann sich
hr Besoldungssystem in freier Vereinbarung mit den
Angestellten selbständig gestalten. Die Entwicklung
des Personaletats als der größten Ausgabenpost unter-
liegt sonach außer den allgemeinen lohnbildenden
Gesetzen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens
seinen‘ weiteren Einflüssen oder Beschränkungen.
Die Aufsicht über den Betrieb hinsichtlich seiner Ge-
;jetzmäßigkeit und Sicherheit obliegt der Bundes-
‚egierung. Zur Überwachung der Geschäftsführung
vom Standpunkte der allgemeinen Interessen hat das
Gesetz eine aus Fachleuten des Verkehrswesens, der
Volkswirtschaft und aus den in selbständiger oder
eitender Stellung befindlichen Persönlichkeiten des
»raktischen Wirtschaftslebens gebildete Verwaltungs-
kommission berufen.
In der Institution der Verwaltungskommission
liegt der wirksamste Schutz gegen das Überwuchern
einseitiger Erwerbsinteressen des Treuhänders. Die
Zinrichtung findet sich in allen Ländern, die zur
Autonomie des Staatsbahnbetriebes und zu kommer-
ziellen Geschäftsformen übergegangen sind. Sie bringt
zum Ausdruck, daß der öffentliche Verkehr als das
wichtigste Instrument der Volkswirtschaft zur Erwerbs-
quelle nur schrittweise unter Wahrung der gemein-
wirtschaftlichen Bedürfnisse und der allgemeinen In-