Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

vorbereitet, als die durch den Währungsverfall hervor- 
gerufene staatsfinanzielle Krise ein rasches Handeln 
erforderte. Es ist kein Sprung ins Ungewisse gewagt, 
sondern lediglich das entferntere Ziel einer planmäßig 
verlaufenen Entwicklung unter dem Druck der Ver- 
hältnisse unmittelbar ins Auge gefaßt worden. 
Die Autonomiebestrebungen der Österreichischen 
Bundesbahnen, die durch die Ausscheidung aller 
Bundesbahnwerte als Zweckvermögen aus dem Staats- 
haushalte ihr Ziel erreicht hatten, sind übrigens keine 
vereinzelte Erscheinung. Auch viele andere Staaten 
Europas, Sieger, Besiegte und Neutrale haben den 
bei der Neuordnung des österreichischen Eisenbahn- 
wesens eingeschlagenen Weg betreten. Es hat sich im 
kontinentalen Europa geradezu eine neue Type der 
Bewirtschaftung staatseigener Bahnen herausgebildet, 
die die Mitte zwischen voller staatlicher Beherrschung 
des öffentlichen Verkehrs und reinem Privatbetrieb 
hält und die Vorteile beider Systeme miteinander 
verbindet. 
Voraussetzung ist hiebei, daß der Staat der auto- 
nomen Verwaltung soviel Freiheit gewährt als not- 
wendig ist, um den Betrieb nach kaufmännischen 
Grundsätzen führen zu können. Andererseits setzt 
er aber einer rücksichtslosen Verfolgung von Erwerbs- 
interessen Schranken durch die auferlegte Verpflichtung, 
den allgemeinen Interessen Rechnung zu tragen. 
Für die österreichische Reform ist das bis dahin 
ım Österreichischen Rechtsleben noch nicht heimisch 
gewesene Ireuhandverhältnis gewählt worden. Das 
Bundesbahngesetz vom 19. Juli 1923 hat die treu- 
händige Verwaltung und Betriebführung einer zu 
diesem Zwecke ins Leben gerufenen Unternehmung 
übertragen; die Rechtspersönlichkeit, Kaufmannseigen- 
schaft, aber keine Eigentumsrechte an dem für den 
Bundesbahnbetrieb gewidmeten Vermögen hat. Die 
Unternehmung, die an die Stelle der früheren staat- 
lichen Eisenbahnbehörden getreten ist, hat die Ver- 
pflichtung, den Betrieb unter Wahrung und Sicherung 
der allgemeinen Interessen nach kaufmännischen Grund- 
sätzen zu führen. Sie haftet dem Bunde als Eigen- 
tümer der Staatsbahnen für die Substanz des anver- 
trauten Vermögens und muß den Betrieb in allen 
Feilen des Netzes aufrecht erhalten, solange sie nicht 
die Bundesregierung der übernommenen Aufgabe ent- 
bindet. 
Über die einzelnen Betriebshandlungen ist die Unter- 
aehmung dem Eigentümer der Bahnen keine Rechen- 
schaft schuldig. Sie kann: aber auch keine Verant- 
wortung auf ihn abwälzen, sondern muß für die 
Gesetzmäßigkeit und Betriebssicherheit die 
volle gesetzliche Verantwortung auf sich 
aehmen. Über den Gesamterfolg der Gebarung ist 
die Unternehmung dem Bunde Rechenschaft schuldig. 
Sie muß ihm auch auf die finanzielle Gestion den 
Finfluß gewähren, auf den kein Figentümer eines 
Unternehmens gegenüber seinem Beauftragten ver- 
zichten kann. Das Gesetz schützt den Bund vor allem 
zegen Überschuldung des dem Treuhänder anver- 
rauten Vermögens durch den Vorbehalt der Ge- 
aehmigung einer Belastung des unbeweglichen Eigen- 
tums und einer Aufnahme von Anleihen oder laufenden 
Krediten in größerer Höhe oder mit längerer Lauf- 
zeit. 
Von den Erträgnissen der Gebarung kann sich die 
Unternehmung Rücklagen für außerordentliche Aus- 
zaben oder für Gebarungsabgänge schaffen. Dem 
3unde muß vom Reingewinn nur so viel abgeführt 
werden, als nach Deckung aller Betriebs- und Er- 
1altungsausgaben und nach Auffüllung der Rücklagen 
‚erbleibt. Nur im Falle einer Liquidierung, deren 
Anordnung ausschließlich der Bundesregierung vor- 
»ehalten ist, fallen auch die Gewinnrücklagen an den 
Zigentümer. Auf der Einnahmenseite kann die Unter- 
ı1ehmung die Grundsätze kaufmännischer Kalkulation 
aicht voll zur Geltung bringen. Der Eigentümer, der 
zugleich Hüter, des Gesamtwohles ist, verlangt auf 
tarifarischem Gebiete die Rücksichtnahme auf schutz- 
bedürftige Interessen der heimischen. Wirtschaft und 
bietet dafür der Unternehmung durch Gewährung der 
Freiheiten des Kaufmanns die Möglichkeit, die der 
Allgemeinheit gebrachten Opfer durch Entfaltung einer 
‚ationellen Sparwirtschaft und einer großzügigen Ver- 
kehrsförderung wett zu machen. 
Dagegen wahrt das Gesetz der Unternehmung die 
aötige Unabhängigkeit bei der Lösung der sozialen 
Probleme, die sich aus der Beschäftigung von vielen 
:ausend Angestellten ergeben. Staatliche Gehalts- 
zesetze binden die Unternehmung nicht. Sie kann sich 
hr Besoldungssystem in freier Vereinbarung mit den 
Angestellten selbständig gestalten. Die Entwicklung 
des Personaletats als der größten Ausgabenpost unter- 
liegt sonach außer den allgemeinen lohnbildenden 
Gesetzen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens 
seinen‘ weiteren Einflüssen oder Beschränkungen. 
Die Aufsicht über den Betrieb hinsichtlich seiner Ge- 
;jetzmäßigkeit und Sicherheit obliegt der Bundes- 
‚egierung. Zur Überwachung der Geschäftsführung 
vom Standpunkte der allgemeinen Interessen hat das 
Gesetz eine aus Fachleuten des Verkehrswesens, der 
Volkswirtschaft und aus den in selbständiger oder 
eitender Stellung befindlichen Persönlichkeiten des 
»raktischen Wirtschaftslebens gebildete Verwaltungs- 
kommission berufen. 
In der Institution der Verwaltungskommission 
liegt der wirksamste Schutz gegen das Überwuchern 
einseitiger Erwerbsinteressen des Treuhänders. Die 
Zinrichtung findet sich in allen Ländern, die zur 
Autonomie des Staatsbahnbetriebes und zu kommer- 
ziellen Geschäftsformen übergegangen sind. Sie bringt 
zum Ausdruck, daß der öffentliche Verkehr als das 
wichtigste Instrument der Volkswirtschaft zur Erwerbs- 
quelle nur schrittweise unter Wahrung der gemein- 
wirtschaftlichen Bedürfnisse und der allgemeinen In-
	        
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