Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET

41

offenbarem Widerspruch zu dem Grundgedanken, dass jede
Berufstätigkeit ein Unfallrisiko bedingt. Sie lassen sich nur
durch die Bemühungen erklären, die Durchführung der Versicherung
 durch Nichtaufnahme von Betrieben mit wenig Unfällen
 zu vereinfachen. Diese Erwägung ist in Estland wie in
Japan um so leichter durchgedrungen, als dort die Krankenversicherung
 und die Unfallversicherung ein einheitliches System
bilden. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass das Personal
Kleiner Betriebe der Erkrankung im: gleichen Masse ausgesetzt
ist, wie das der grossen. Das gilt selbst für die Arbeiter der
gesundesten Berufe.
Die Arbeiter in Handelsunternehmungen geniessen im allgemeinen.
 den Schutz der Pflichtversicherung im gleichen Masse
wie die Industriearbeiter ; eine Ausnahme bilden Japan, Estland
und Rumänien.
Die Lücken in der Krankenversicherung sind demnach nach
Zahl und Art unbedeutend, soweit Industrie und Handel in
Frage kommen. Da das Risiko aller Lohnbezieher gleich gross ist,
so muss der Kreis der Versicherten möglichst weit gezogen werden.
Die wenigen noch bestehenden Einschränkungen werden wohl
mit der Zeit wegfallen.

VERKEHRSBETRIEBE (SEELEUTE UND EISENBAHNER)

In allen Staaten sind die Seeleute in erster Linie durch die
Vorschriften der Seemannsordnungen oder der Handelsgesetze
im Falle der Erkrankung geschützt. Diese Vorschriften legen den
Reedern die Verpflichtung auf, für ihr an Bord erkranktes Personal
 bis zur Heilung oder bis zur Zurückschaffung in die Heimat
zu sorgen. Laufen aber die Verpflichtungen des Reeders ab und
dauert die Krankheit noch fort, so muss die Versicherung eintreten.
Die Seeleute sind in Grossbritannien und Nordirland, im
Trischen Freistaat, in Russland und im Königreich der Serben,
Kroaten. und Slowenen in die allgemeine Pflichtversicherung
aufgenommen. In Frankreich und Belgien ist für sie eine Sonderregelung
 getroffen worden.
Die KEisenbahnunternehmungen sind im allgemeinen Grossbetriebe,
 die viele Arbeitnehmer ständig beschäftigen. In zahlreichen
 Staaten gehören die Eisenbahnen dem Staat, und ihre
Angestellten oder bestimmte Gruppen unter diesen können als
Beamte angesprochen werden. Fast immer ist durch die Personalsatzungen.
 der Anspruch auf völlige oder teilweise Fortge-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.