Full text: Das Donauproblem in der mitteleuropäischen Wirtschaft

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gültige Internationale Donauakte vom 23. Juli 1921 gewährleistet!). Dieser Grundsatz, der 
an die Spitze der Donauakte gestellt wurde, erleidet aber schon im zweiten Absatze insoweit eine 
Ausnahme, als in dem Stromgebiet oberhalb Braila hinsichtlich der sogenannten K ab o- 
tage, das heißt des Verkehrs zwischen Häfen desselben Uferstaates der heimischen Flagge 
eine gewisse Sonderstellung vorbehalten werden kann. Von diesem Vorbehalt zugunsten 
der eigenen Flagge abgesehen, sollte die Gleichberechtigung als Regel auf der ganzen Linie 
gelten. Die Internationale Donaukommission”) hat die Aufgabe, darauf zu 
achten, daß im Bereiche ihrer Kompetenz von Ulm bis Braila der freien Schiffahrt auf der 
Donau keinerlei Hindernis entgegengesetzt werde, ferner daß die Schiffe und Gebäude 
sämtlicher Donaumächte auf Grund einer vollständigen Gleichheit behandelt werden und 
im allgemeinen, daß dem internationalen Charakter der Donau und ihrem nationalisierten 
Verkehrsnetz®) keinerlei Schmälerung zuteil werde*). Die Aufgaben der internationalen Auf- 
sicht und der unmittelbaren Verwaltung der Donaustraße sind auch weiter bei der Euro 
päischen Donaukommission, deren Existenz noch auf dem Pariser Friedensver- 
trag von 1856 beruht“), belassen worden, die jedoch so umgestaltet wurde, daß in ihr nmun- 
mehr bloß ein einziger Uferstaat, Rumänien, vertreten ist und sonst ausschließlich Nicht- 
ferstaaten tonangebend sind, 
Dieser scheinbar klare Rechtszustand wird aber schon in der Donauakte selbst durch 
eine Bestimmung (Art. 20) durchbrochen, die in gewissen Fällen den beteiligten Staaten 
für ihr Verhalten einen rechtlichen Vorwand zur Verfügung stellt. Die sehr aufdringlich 
verkündeten Prinzipien der Schiffahrtsfreiheit und der Gleichheit der Flaggen können 
demnach in Ausnahmefällen durch Erfordernisse des Augenblicks und die Interessen des 
Landes eine Abweichung von dem Paritätsprinzip rechtfertigen, Die enge Auslegung des 
Donaustatuts hat beklagenswerte Folgen für den allgemeinen Handel und vor allem für 
den Nachbarverkehr der Uferstaaten miteinander. . 
Der Bericht des Völkerbundexperten Hines enthält einige frappante Beispiele, wie 
der Grundgedanke der Donauakte umgangen wird. Hätte sein Bericht in der ursprünglichen 
Fassung das Licht erblickt, so wären daraus möglicherweise Unstimmigkeiten zwischen 
Völkerbund und gewissen Uferstaaten entstanden. Aber auch in seiner veröffentlichten 
und uns zugänglichen Form enthält er Anklagen, über die man nicht hinweggleiten kann, 
Die freie Schiffahrt auf der Donau, wie sie durch völkerrechtliche Übereinkommen 
garantiert ist, hat eine doppelte Bedeutung: die eine besagt, daß jedes Schiff frei auf der 
Donau verkehren kann: die andere, daß jeder Staat auch verpflichtet ist, die Schiffahrt 
5 Durch die Donauschiffahrtsakte vom 23. Juli 1921 und durch das Statut von Bar- 
celona vom 20. April 1921 über die Rechtsverhältnisse der Wasserstraßen von internationalem In- 
teresse. Beide Verträge beruhen auf den Artikeln 358 und 545 des Friedensvertrages von Versailles und den 
übereinstimmenden Vorschriften der Verträge von St. Germain, Neuilly und Trianon, 
2 Die Internationale Donaukommission wurde durch lie verschiedenen Friedens- 
verträge eingesetzt und besteht aus zwei Vertretern Deutschlands für die beiden Uferstaaten Bayern und 
Württemberg und aus je einem österreichischen, tschechoslowakischen, ungarischen, jugoslawischen, ru- 
mänischen, bulgarischen, französischen, englischen und italienischen Mitgliede. Der Sitz der Verwaltung 
war in der ersten Zeit Preßburg, ist aber durch einen Beschluß der Kommission im Oktober 1927 nach 
Wien verlegt worden. 
8) Die Zuständigkeit der internationalen Donaukommission erstreckt sich, abgesehen von der Donau 
oberhalb Braila, auf die March, die Thaya, die Drau, die Theiß und Maros, soweit diese Flüsse als 
schiffbar gelten. en 
4) Außer dieser allgemeinen Kontrolle erhielt ‘die Kommission das Mandat, die Sektoren der „Ka- 
tarakte“ und des „Eisernen Tors“, die sich mehr als 100 km bis Turnseverin erstrecken, direkt zu 
leiten. In diesem Abschnitte der Donau, wo die natürlichen Hindernisse und die Gestaltung des Strom- 
bettes der Schiffahrt namhafte Schwierigkeiten entgegensetzen, hatte seinerzeit Ungarn von Europa das 
Mandat erhalten, diese Hindernisse nach Möglichkeit aufzuheben; es wurden in dieser Hinsicht be- 
deutende Arbeiten verrichtet. Nach Trianon übernahm die Kommission auf Grund einer Übereinkunft 
mit den beiden Uferstaaten, Rumänien und Jugoslawien die Leitung der notwendigen Maßnahmen zur 
Durchführung der Arbeiten. . 
5) Die Europäische Donaukommission mit dem Sitz in Galatz besteht vorläufig aus je einem Ver- 
treter von Frankreich, England, Italien und Rumänien. Mit einstimmigem Beschluß der in der Kom- 
mission vertretenen Regierungen kann indessen jeder europäische Staat aufgenommen werden, wenn er 
ausreichende Seehandelsinteressen an der Donaumündung nachweist,
	        
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