beisten.“ Es hat also der Arbeitnehmer persönlich die Arbeit zu leisten
und zwar dem Arbeitgeber, dem gegenüber er sich vertraglich hiezu
verpflichtet hat.
Nach unserer heutigen wirtschaftlichen Rechtsordnung bestimmt
bei der Produktion das Was? und das Wie? der Unternehmer, das
heißt der Unternehmer bestimmt, was und wie produziert werden soll,
er disponiert über die Art der bei der Produktion zu verwendenden
Materialien, der technischen Hilfsmittel, des Arbeilsprozesses, über
die Qualität der einzustellenden Arbeitskräfte usw. (Hinsichtlich der
Verwendung der menschlichen Arbeitskräfte ift der Unternehmer aller—
dings Beschränkungen untkerworfen.) Aus dieser Stellung des Unter—
nehmers ergibt sich für den in dessen Betriebe eingestellten Arbeit—
nehmer die Pflicht der Unterordnung, die Pflicht
zum Gehorsam. Diese Gehorsamspflicht erstreckt sich auf die der
Produktion dienende Tätigkeit und wird beschränkt sein durch die
Rücksicht auf gesetzliche Strafbarkeit, auf gesundheitliche, moralische
und religiöse Momente, welche, wenn sie begründet sind, die Gehor—
samspflicht aufheben. Die Arbeit des Arbeitnehmers wird sich auf die
nach der Art des Betriebes der Produktion dienenden Tätigkeiten
erstrecken; darüber hinaus, z. B. auf Arbeiten in der Hauswirkschaft
u. dgl. reicht die Gehorsamspflicht nicht. Der Arbeitsvertrag entschei—
det über das Ausmaß der dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zur
Verfügung zu stellenden Arbeitskraft; aus dem Arbeitsvertrage steht
das Recht auf die Leistung, das heißt auf den Erfolg der Arbeit
dem Arbeitgeber zu. Diese Frage des Rechtes auf deñ Erfolg der
Arbeit wird besonders interessant bei Erfindungen, die wäh—
rend der Dauer des Arbeitsvertrages ein Arbeitnehmer gemacht hat,
in der Hinsicht, ob diese Erfindungen dem Arbeitgeber zufallen oder
das Eigentum des betreffenden Arbeitnehmers bleiben. Meist handelt
es sich nach der Natur der Sache um die Interessen Arbeitnehmer
höherer Kategorie. Nach einer im Reichsarbeitsblatt Amtsblatt des
Reichsarbeitsministeriums (Berlin, Jahrgang 1922, Nummer 28,24
vom 15. Dezember 1922. Die Regelung der Arbeitsbedingungen in
den Tarifverträgen. VI. Der Erfinderschutz.) veröffentlichten Arbeit,
der wir im Nachstehenden folgen, hat man bei den Erfindungen der
Angestellten drei Fälle zu unterscheiden. Einmal die Betriebserfin—
dungen, die allmählich durch das Zusammenarbeiten mehrerer Ange—
stellten unter Benutzung der schon bei dem Unternehmen vorhandenen
Vorarbeiten und Erfahrungen gemacht werden, so daß sich eine Schei—
dung des Anteiles des einzelnen wie des Unternehmens nicht
ermöglicht. Eine solche Betriebserfindung gehört dem Unternehmer;
da sich ein Anteil an der Erfindung für den einzelnen Mitwirkenden
4004