Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

züglich der Ansprüche auf das Entgelt sind die Bestimmungen der 
88 1154 und 1155 a. b. G. von Bedeutung, die aber nur dann Au— 
wendung finden, wenn nicht ein Spezialgesetz zur Anwendung kommt. 
(Gus speciale derogat generalis 
Der 8 1154 a. b. G. lautet: Wenn nichts anderes vereinbart 
oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist das Entgelt nach 
Leistung der Dienste zu entrichten. Ist das Entgelt nach Monaten 
oder kürzeren Zeiträumen bemessen, so ist es am Schlusse des einzel— 
nen Zeitraumes, ist es nach längeren Zeiträumen bemessen, am 
Schlusse eines jeden Kalendermonats zu entrichten. Ein nach Stun—⸗ 
den, nach Stück oder Einzelleistungen bemessenes Entgelt ist für die 
schon vollendeten Leistungen am Schlusse einer jeden Kalenderwoche, 
wenn es sich jedoch um Dienste höherer Art handelt, am Schlufse eines 
jeden Kalendermonats zu entrichten. In jedem Falle wird das bereits 
verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.“ 
Korrespondierende Bestimmungen der Spezialgesetze: H⸗G.G.8 15; 
Güterb.G. 8 10; vgl. G.«O. 8 78; Berg-G. 88 17, 21, 24) 
811544 des a. b. G. lautet: „Der nach Stück oder Einzel— 
leistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Dien⸗ 
sten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des 
Entgeltes verlangen.“ 6 
81154b des a. b. G. (in der mit Gesetz vom 1. April 1021, 
Slg. Nr. 155, geänderten Fassung): „Dem Dienstnehmer gebührt 
nach 14tägiger Beschäftigung der Auspruch auf Lohn höchstens in der 
Dauer einer Woche auch dann, wenn er infolge eines wichtigen, seine 
Person betreffenden Grundes die Arbeit oder den Dienst nicht leisten 
konnte, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschul— 
det zu haben. 
Kann der Dienstnehmer die Arbeit oder den Dienst deshalb 
nicht leisten, weil er erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so ge— 
bührt ihm an Stelle des im Absatze 1 angeführten Lohnes erst in der 
3. und 4. Krankheitswoche je 100 seines Lohnes, in der 5. und 6. 
Krankheitswoche je 200 des Lohnes, in der 7. und 8. Krankheits— 
woche je 305 des Lohnes. 
Durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze werden jene 
Bestimmungen der bereits geltenden Kollektipperträge oder Arbeits— 
ordnungen — Dienstordnungen — nicht berührt, die für die Arbeiter 
günstiger sind. 
Die im zweiten Absatze angeführten Bezüge gelten für die dort 
angeführte Dauer auch dann, wenn der Dienstnehmer entlassen wurde, 
weil die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit über 4 Wochen dauerte.“ 
(8 82h der Gewerbeordnung.) 
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