züglich der Ansprüche auf das Entgelt sind die Bestimmungen der
88 1154 und 1155 a. b. G. von Bedeutung, die aber nur dann Au—
wendung finden, wenn nicht ein Spezialgesetz zur Anwendung kommt.
(Gus speciale derogat generalis
Der 8 1154 a. b. G. lautet: Wenn nichts anderes vereinbart
oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist das Entgelt nach
Leistung der Dienste zu entrichten. Ist das Entgelt nach Monaten
oder kürzeren Zeiträumen bemessen, so ist es am Schlusse des einzel—
nen Zeitraumes, ist es nach längeren Zeiträumen bemessen, am
Schlusse eines jeden Kalendermonats zu entrichten. Ein nach Stun—⸗
den, nach Stück oder Einzelleistungen bemessenes Entgelt ist für die
schon vollendeten Leistungen am Schlusse einer jeden Kalenderwoche,
wenn es sich jedoch um Dienste höherer Art handelt, am Schlufse eines
jeden Kalendermonats zu entrichten. In jedem Falle wird das bereits
verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.“
Korrespondierende Bestimmungen der Spezialgesetze: H⸗G.G.8 15;
Güterb.G. 8 10; vgl. G.«O. 8 78; Berg-G. 88 17, 21, 24)
811544 des a. b. G. lautet: „Der nach Stück oder Einzel—
leistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Dien⸗
sten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des
Entgeltes verlangen.“ 6
81154b des a. b. G. (in der mit Gesetz vom 1. April 1021,
Slg. Nr. 155, geänderten Fassung): „Dem Dienstnehmer gebührt
nach 14tägiger Beschäftigung der Auspruch auf Lohn höchstens in der
Dauer einer Woche auch dann, wenn er infolge eines wichtigen, seine
Person betreffenden Grundes die Arbeit oder den Dienst nicht leisten
konnte, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschul—
det zu haben.
Kann der Dienstnehmer die Arbeit oder den Dienst deshalb
nicht leisten, weil er erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so ge—
bührt ihm an Stelle des im Absatze 1 angeführten Lohnes erst in der
3. und 4. Krankheitswoche je 100 seines Lohnes, in der 5. und 6.
Krankheitswoche je 200 des Lohnes, in der 7. und 8. Krankheits—
woche je 305 des Lohnes.
Durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze werden jene
Bestimmungen der bereits geltenden Kollektipperträge oder Arbeits—
ordnungen — Dienstordnungen — nicht berührt, die für die Arbeiter
günstiger sind.
Die im zweiten Absatze angeführten Bezüge gelten für die dort
angeführte Dauer auch dann, wenn der Dienstnehmer entlassen wurde,
weil die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit über 4 Wochen dauerte.“
(8 82h der Gewerbeordnung.)
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