aisses, soweit sie den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes
nicht übersteigen, ferner Forderungen von Handelsagenten gegen den
Geschäftsherren auf Zahlung der Provision und Ersatz der Baraus—
lagen, insoweit es sich um Ansprüche handelt, die im letzten Jahre vor
der Konkurseröffnung erworben oder fällig geworden sind; alle diese
Ansprüche mit der Beschränkung, daß die Einreihung in die erste Klasse
nur für den Höchstbetrag von 2400 Kefür jeden einzelnen Forderungs-
berechtigten gilt. Diese Beschränkung gilt nicht für den Anspruch auf
Ersatz von Barauslagen.“ (8 51, Punkt 2.) In diesem Zusammen—
hange sei auch der 825 der Konkursordnung über „Dienstverträge“
mitgeteilt: „Ist der Gemeinschuldner Dienstgeber und ist das Dienst—
verhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines
Monats vom Tage der Konkurseröffnung vom Dienstnehmer ohne
HKündigung, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen
oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist gelöst werden. Wird
das Dienstverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor
Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder
war im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so kann der
Dienstnehmer den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkurs—
gläubiger verlangen. — Bestimmungen, die in, besonderen Gesetzen
über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Dienstverhältnis
getroffen sind, bleiben aufrecht.“ (Hier hat der Gesetzgeber besonders
die Bestimmungen des H.G.«G. in den 88 28 und 80 und des Güter—
heamtengesetzes, 8 25, vor Augen.) Nach der Ausgleichsordnung ex
1914 genießen die in dem zitierten 851 der Konkursordnung genann—
ten Forderungen auch im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht; der
Punkt s des 8 28 der Ausgleichsordnung hat denselben Wortlaut, wie
der Punkt 2 des 8 51 der Konkursordnung, nur daß hier natürlich
nicht vom „Gemeinñschuldner“, sondern vom „Schuldner“ die Rede ist.
8 9. Weitere Pflichten des Arbeitgebers.
Zunächst sei auf die äußerst wichtigen Bestimmungen des Ge—
setzes dom 21. Dez. 1921, Slg. Nr. 497, betreffend die Abänderung
der Bestimmung des 8 1164 q, b. G. hingewiesen. Nach dem zitierten
Geseße wird der 8 1164 q. b. G. mit folgendem Worte festgelegt: „Die
Herechtigungen des Dienstnehmer, die sich aus den Bestimmungen der
d8 ), 3; 11646; 1155; 1156— 150 b; 1160 und 1162 1168
ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder be—
schränkt werden.“ Ducch dieses Gesetz wurden die angeführten Para—
graphe des a. b. G. welche übrigens nur dann zur Anwendung kommen,
venn fur beflimmte Dienstverhältnisse nicht gesetzliche Sonderbestim—
mungen gelten, insoferne zwingendes Recht, als durch den Dienstver—
100