Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

aisses, soweit sie den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes 
nicht übersteigen, ferner Forderungen von Handelsagenten gegen den 
Geschäftsherren auf Zahlung der Provision und Ersatz der Baraus— 
lagen, insoweit es sich um Ansprüche handelt, die im letzten Jahre vor 
der Konkurseröffnung erworben oder fällig geworden sind; alle diese 
Ansprüche mit der Beschränkung, daß die Einreihung in die erste Klasse 
nur für den Höchstbetrag von 2400 Kefür jeden einzelnen Forderungs- 
berechtigten gilt. Diese Beschränkung gilt nicht für den Anspruch auf 
Ersatz von Barauslagen.“ (8 51, Punkt 2.) In diesem Zusammen— 
hange sei auch der 825 der Konkursordnung über „Dienstverträge“ 
mitgeteilt: „Ist der Gemeinschuldner Dienstgeber und ist das Dienst— 
verhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines 
Monats vom Tage der Konkurseröffnung vom Dienstnehmer ohne 
HKündigung, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen 
oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist gelöst werden. Wird 
das Dienstverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor 
Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder 
war im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so kann der 
Dienstnehmer den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkurs— 
gläubiger verlangen. — Bestimmungen, die in, besonderen Gesetzen 
über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Dienstverhältnis 
getroffen sind, bleiben aufrecht.“ (Hier hat der Gesetzgeber besonders 
die Bestimmungen des H.G.«G. in den 88 28 und 80 und des Güter— 
heamtengesetzes, 8 25, vor Augen.) Nach der Ausgleichsordnung ex 
1914 genießen die in dem zitierten 851 der Konkursordnung genann— 
ten Forderungen auch im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht; der 
Punkt s des 8 28 der Ausgleichsordnung hat denselben Wortlaut, wie 
der Punkt 2 des 8 51 der Konkursordnung, nur daß hier natürlich 
nicht vom „Gemeinñschuldner“, sondern vom „Schuldner“ die Rede ist. 
8 9. Weitere Pflichten des Arbeitgebers. 
Zunächst sei auf die äußerst wichtigen Bestimmungen des Ge— 
setzes dom 21. Dez. 1921, Slg. Nr. 497, betreffend die Abänderung 
der Bestimmung des 8 1164 q, b. G. hingewiesen. Nach dem zitierten 
Geseße wird der 8 1164 q. b. G. mit folgendem Worte festgelegt: „Die 
Herechtigungen des Dienstnehmer, die sich aus den Bestimmungen der 
d8 ), 3; 11646; 1155; 1156— 150 b; 1160 und 1162 1168 
ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder be— 
schränkt werden.“ Ducch dieses Gesetz wurden die angeführten Para— 
graphe des a. b. G. welche übrigens nur dann zur Anwendung kommen, 
venn fur beflimmte Dienstverhältnisse nicht gesetzliche Sonderbestim— 
mungen gelten, insoferne zwingendes Recht, als durch den Dienstver— 
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