Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Bei einer Dienstzeit von Urlanb 
a) von wenigstens 1 Jahre bis einschließlich zu 5Z Jahren 53 Tage 
b) von 5 bis zu 10 Jahren 7, 
c) von 10 bis zu 15 Jahren 108, 
d) von mehr als 15 Jahren 12, 
Die in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage werden in ihn 
eingerechnet und gezahlt. (3 1.) Die Erteilung des uürlaubes ist nach 
88 „dadurch bedingt, daß der Bergmann in der Zeit, die seinen An— 
spruch auf Urlaub hegründet, die Schichten ständig und gehörig ver— 
fahren hat“. (Im allgemeinen empfiehli es sich nicht, die Gewährung 
des Urlaubes von weitgehenden Verklausulierungen abhängig zu 
machen oder zu sehr in das Ermessen des Arbeiltgebers bzw. seiner 
Vertreter zu stellen!) Nach 8 4 werden Schichten, die in dem Jahre, in 
dem der Urlaub erteilt wird, vor dessen Antritt unrechtmäßiger Weise 
versäumt wurden, von der Dauer des Urlaubes in diesem Jahre ab⸗ 
gerechnet. Über die versäumten Schichten sind in jedem Betriebe ge— 
naue Vormerke zu führen, denen die Zahl der versäumten Schichten 
jowie die erfolgte oder unterlassene Entschuldigung zu entnehmen sein 
muß. Über die von der Dauer des Urlaubes abzuziehenden versäum—⸗ 
ten Schichten entscheidet allmonatlich der Betriebsrat gemeinsam mit 
der Betriebsleitung gemäß 8 2 der Durchführungsverordnung vom 
13. Juli 1920, Slg. Nr. 484, zum Gesetze uͤber die Betriebe— und 
Revierräte. Gegen die Entscheidung kann die Berufung an das Berg⸗ 
bauschiedsgericht eingebracht werden. Hat ein Arbeiter gekündigl oder 
wurde er auf Grund einer Kündigung aus der Arbeuü entlassen, so 
hat er Anspruch auf den gezahlten Ürlaub, insoweit dieser in die Kün— 
digungsfrist fällt. Dem Arbeiter gebührt nach F6 „Ffür jeden Ur— 
laubstag außer allen üblichen Zulagen der Ersatz des Lohnes, und 
zwar den im Gedinge beschäftiglen Arbeitern nach dem für fie fest⸗ 
gesetzten Durchschnittsverdienst, der übrigen Arbeiterschaft der Lohn 
ihrer Kategorie. Prämien für Arbeitsleistungen werden wärend der 
Dauer des Urlaubes nicht gezahlt.“ Bemerkenswert ist die Bestim— 
mung des 88: „Für Tage, an denen dre Beurlaubte während der 
Dauer des Urlaubes gegen Entgelt für fremde Personen gearbeitet 
hat, wird kein Ersatz gegahlt.“ (Diese Bestimmung ift nur durch die 
Erwägung zu rechtfertigen, daß der Erholungsurlaub tatfächlich der 
Erholung gewidmet werden soll.) Die Urlaube sind womöglich in der 
Zeit vom J. Mai bis zum 81. Oktober zu erteilen. Uber die Erteilung 
der Urlaube entscheidet die Betriebsleitung im Einvernehmen mu 
dem Betriebsrate unter Bedachtnahme auf den ungestörten Betrieb 
des Unternehmens und die Betriebsverhälinisse. Mehr als 107 der 
Belegschaft ist in der Regel nicht gleichzeitig zu beurlauben. (8 10.) 
Arbeiter, die sich nicht um Urlaub melden, haben keinen Anspruch auf 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.