Urlkaub eingerechnet und gezahlt werden (8 4). Sehr wichtig sind die
Bestimmungen des 8 9 über die für die Urlaubszeit zu erfolgenden
Zahlungen. 8 9 lautet: „Dem Arbeitnehmer gebührt für die Urlaubs—
zeit außer allen vereinbarten Zulagen eine dem durchschnittlichen Ver—
dienste für die letzten 4 Wochen unmittelbar vor dem Antritte des Ur—
laubes nach den Grundsätzen des 8 12, Abs. 2, des Gesetzes vom
9. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, betreffend die Versicherung der Arbeit—
nehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters
entsprechende Lohnentschädigung.. In diesen durchschnittlichen Ver—
dienst werden die Zuschläge für Überstundenarbeit und die unregel—
mäßigen, nach ihrem Charakter vereinzelten Prämien für erhöhte
Arbeitsleistung nicht eingerechnet. Die so berechnete Entschädigung
wird um ein Zehntel erhöht, wenn die Zahl der vom Arbeitnehmer
in einer Fabriksunternehmung im Laufe eines Jahres vor dem Stich—
tage (8 8) absolvierten Arbeitsstunden um ein Zehntel über die regel—
maͤßige gesetzliche Arbeitszeit gestiegen ist, die auf die im Betriebe als
Arbeilstage eingeführten Tage entfällt. Sie vermindert sich um ein
Zehntel, wenn die Zahl der Stunden des Arbeitnehmers um mehr als
ein Zehntel gesunken ist, und um ein Fünftel, wenn sie sich um mehr
als ein Fünftel der so festgesetzten Arbeitsstunden verringert hat. Die
nach 8 6 versäumte Zeit wird in die Arbeitszeit eingerechnet. — Die
Naturalbezüge werden, soferne sie für die Urlaubszeit eingestellt oder
nicht bezogen werden, in die Entschädigung eingerechnet und nach
Analogie der Bestimmung des 8 11 des Gesetzes, Slg. Nr. 221, in
Beld bewertet. — Die angeführte Entschädigung ist an dem üblichen
Auszahlungstage zahlbar. — Der Urlaub unterbricht das Arbeits—
verhältnis nicht und es sind daher für die Urlaubszeit die Sozial—
versicherungsbeiträge zu entrichten.“ Zu dieser Gesetzesstelle ist folgen—
des zu bemerken: Der hier bezogene 8 8 bestimmt als Stichtag für
die Bestimmung des Anspruches und des Ausmaßes des Urlaubes,
wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart worden ist. den
1. Mai, in der Landwirtschaft den 1. November des laufenden Jahres.
Nach Z 6 wird der Militärdienst und die Zeit, die ein Arbeitnehmer
infoige von Krankheit, Unfall oder einem anderen wichtigen, seine
Person betreffenden und von ihm weder vorsätzlich noch durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführten Grunde im Dienste versäumt hat, in
die für den Anspruch und das Ausmaß des Urlaubes entscheidende
Zeit eingerechnet die Entschuldigungsgruͤnde sind durch entsprechende
Belege nachzuweisen. Nach Z 12 des Sozialversicherungsgesetzes wer—
den die Versicherten nach ihrem Taglohn in Lohnklassen eingereiht,
wie folgt:
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