Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Lohnklasse 
J 
J1 
Taglohn in Kronen 
über bis 
6 
6 
10 
4 
18 
22 
25. 50 
28.50 
31.50 
34.50 
4 
18 
22 
25. 50 
28.50 
1.50 
4.50 
durchschnittl. 
Taglohn 
2 
0 
24 
27 
30 
38 
36 
Nach 8 11 des Sozialversicherungsgesetzes bestimmt den Wert 
der Naturalbezüge, welche in den Lohn nach den örllichen Durch— 
schnittspreisen einzurechnen sind, die politische Behörde zweiter In— 
stanz nach Anhörung von Vertrauensmännern der Versicherten und 
der Arbeitgeber, insbesondere der Vertreter der Gewerkschafts⸗ 
zentralen, durch Kundmachung bis Ende Jänner jedes Jahres ver— 
bindlich und endgültig für ihren Wirkungsbereich. 
8 10: „Wurde dem Arbeitnehmer vor dem Antritte des Ur— 
laubes gekündigt, so hat er bloß auf einen verhältnismäßigen gezahl— 
ten Urlaub entsprechend der für den Urlaub maßgebenden Arbeitszeit 
in dem Jahre Anspruch. — Derselbe Anspruch steht dem Arbeit- 
nehmer zu, wenn er die Arbeit vor dem Antritt des Urlaubes aus 
wichtigen Gründen verlassen hat, die ihn nach den Rechtsvorschriften 
zur Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung berechligen.“ 
811: „Der gezahlte Urlaub gebührt denjenigen nicht, die in 
dem Jahre, in dem sie sonst Anspruch auf den Urlaub hätten, vor 
dessen Antritt aus wichtigen Gründen, welche den Arbeiigeber nach 
den Rechtsvorschriften zur Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kün— 
digung berechtigen, aus der Arbeit entlassen wurden oder die den Ur— 
laub ohne Grund nicht angetreten haben. — Die Lohnentschaͤdigung 
nach den vorhergehenden Bestimmungen gebührt denjenigen nicht die 
zur Zeit des Urlaubes gegen Entgelt für frenrde Personen gearbeitet 
haben. — Arbeitnehmern, die, ohne einen Urlaubsanspruch zu be⸗ 
sitzen, nicht beschäftigt werden können, weil den übrigen Acbenneh— 
mern derselben Unternehmung ein Urlaub erleilt wurde, fieht kein 
Anspruch auf Lohnentschädigung zu.“ (Daß nach Absaßz 8 des 811 
solchen Arbeitnehmern, welche, ohne selbft einen Urlaubsanspruch zu 
besitzen, deshalb nicht beschäftigt werden können, weil den übrigen 
Arbeitnehmern derselben Unternehmung ein Urlaub erteilt wird, kein 
Anspruch auf Lohnentschädigung zusteht, widerfpricht dem naturlichen 
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