Lohnklasse
J
J1
Taglohn in Kronen
über bis
6
6
10
4
18
22
25. 50
28.50
31.50
34.50
4
18
22
25. 50
28.50
1.50
4.50
durchschnittl.
Taglohn
2
0
24
27
30
38
36
Nach 8 11 des Sozialversicherungsgesetzes bestimmt den Wert
der Naturalbezüge, welche in den Lohn nach den örllichen Durch—
schnittspreisen einzurechnen sind, die politische Behörde zweiter In—
stanz nach Anhörung von Vertrauensmännern der Versicherten und
der Arbeitgeber, insbesondere der Vertreter der Gewerkschafts⸗
zentralen, durch Kundmachung bis Ende Jänner jedes Jahres ver—
bindlich und endgültig für ihren Wirkungsbereich.
8 10: „Wurde dem Arbeitnehmer vor dem Antritte des Ur—
laubes gekündigt, so hat er bloß auf einen verhältnismäßigen gezahl—
ten Urlaub entsprechend der für den Urlaub maßgebenden Arbeitszeit
in dem Jahre Anspruch. — Derselbe Anspruch steht dem Arbeit-
nehmer zu, wenn er die Arbeit vor dem Antritt des Urlaubes aus
wichtigen Gründen verlassen hat, die ihn nach den Rechtsvorschriften
zur Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung berechligen.“
811: „Der gezahlte Urlaub gebührt denjenigen nicht, die in
dem Jahre, in dem sie sonst Anspruch auf den Urlaub hätten, vor
dessen Antritt aus wichtigen Gründen, welche den Arbeiigeber nach
den Rechtsvorschriften zur Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kün—
digung berechtigen, aus der Arbeit entlassen wurden oder die den Ur—
laub ohne Grund nicht angetreten haben. — Die Lohnentschaͤdigung
nach den vorhergehenden Bestimmungen gebührt denjenigen nicht die
zur Zeit des Urlaubes gegen Entgelt für frenrde Personen gearbeitet
haben. — Arbeitnehmern, die, ohne einen Urlaubsanspruch zu be⸗
sitzen, nicht beschäftigt werden können, weil den übrigen Acbenneh—
mern derselben Unternehmung ein Urlaub erleilt wurde, fieht kein
Anspruch auf Lohnentschädigung zu.“ (Daß nach Absaßz 8 des 811
solchen Arbeitnehmern, welche, ohne selbft einen Urlaubsanspruch zu
besitzen, deshalb nicht beschäftigt werden können, weil den übrigen
Arbeitnehmern derselben Unternehmung ein Urlaub erteilt wird, kein
Anspruch auf Lohnentschädigung zusteht, widerfpricht dem naturlichen
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