Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

oder Dienste zu verrichten begonnen hat, bei der zuständigen Kranken— 
versicherungsanstalt anzumelden und sie in derselben Frist von dem 
Tage an, wo der Versicherte aufgehört hat, fie zu verrichten, abzu— 
melden“ und gemäß der 88 1601 bis 166 den Versicherungsbeitrag zu 
bezahlen. (Analoge Bestimmungen bei dem Pensionsversicherungsge⸗ 
setze und dem Bruderladengesetze. Die Ubertretung der diesbezüglichen 
gesetzlichen Bestimmungen unterliegt den Strafbestimmungen der 
Sozialversicherungsgeseße. Der Arbeitgeber kann, wenn infolge der 
unterlassenen Anmeldung oder der verspätet erfolgten Anmeldung der 
Arbeitnehmer einen Schaden erleidet, auch von demselben zivilrechtlich 
zum Schadenersatze herangezogen werden.) 
Pflicht zur Ginhebung der Einkommensteuer 
von den Dienstbezügen. Nach den Bestimmungen des bis 
Ende 1926 in Kraft gestandenen Gesetzes betreffend die direkten Por⸗ 
sonalsteuern war die Verpflichtung derjenigen, welche Dienst- oder 
Lohnbezüge oder Ruhegenüsse auszahlen, verschieden geregelt, je nach— 
dem es sich um „feste“ Bezůge (gewöhnlich Gehalte genannt) handelle 
oder um „veränderliche“ Bezüge; im ersten Falle kamen überwiegend 
Dienstbezüge der Angestellten, im zweiten solche der Mbeiter in Be— 
tracht. Die Verpflichtung des Dienstgebers zum Abzuge der Personal- 
einkommensteuer von feften Dienstbezügen war nach 8 284 des zitier⸗ 
ten Gesetzes eine vollständige, eine unbedingte, fie bestaud, ohne daß 
der Dienstgeber hätte erst eine diesbezügliche Aufforderung der Steuer— 
behörde abwarten dürfen; die Verpflichsung des Dienstgebers zum Ab— 
zuge der Steuer von „veränderlichen Dienstbezügen“, gemäß 8 237 4 
des Gesetzes war nicht so weitgehend, sie trat exst ein über Auffor⸗ 
derung der Steueradministration“. Nähere Bestimmuugen über die 
Durchführung des 8 287 à enthielt besouders der Erlaß des Finanz⸗ 
ministeriums vom 10. August 1928, 3. 60. 284; nach Erlaß des 
Finanzministeriums vom 10. März 1924, 3. 121.708, solllen die 
Härten bei der Steuereinhebung von Arbeitern vermieden werden; 
nach Erlaß vom 1. Märj 1924, 3. 17. 669, waren mehrfache Erleich— 
terungen bei der Einhebung der Steuer von festen Dienstbegügen 
vorgesehen. Zur Überwindung der bei der Einhebung der Steuerruück— 
stände sich ergebenden Schwierigkeiten wurden im Janner 1986 seitens 
der Finanzverwaltung die Steueradministrationen ermächtigt, zur 
Zahlung solcher Rückstände über Gesuche aus der Arbeiterschaft unter 
bestimmten Voraussetzungen einen 38 Lohnabzug zu bewilligen. 
Das Finanzministerium genehmigte mit Erlaß vom 23. Feber 1926, 
3. 16.340/26, das vom deutschen Hauptverbande der Industrie her⸗ 
ausgegebene Formular eines diesbezüglichen Protokolles und regelte 
auch mit dem Erlasse vom 22. April 1926, 3. 30. 6399, den Abzug der 
Einkommensteuer von den Bezügen der Angestellten. (Näheres siehe 
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