Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Motivenbericht zur Regierungsvorlage über das H. G.«G. bemerkt zu— 
treffend, daß diese Bestimmung deshalb billig ist, da dem Dienst— 
nehmer im Interesse seines weiteren Fortkommens die Möglichkeit 
einzuräumen ist, sich in einer den Dienstgeber nicht allzusehr benach— 
teiligenden Weise um einen anderen Dienstposten umzusehen. „Die 
in den Entwurf aufgenommene Bestimmung dürfte den beider— 
eitigen Interessen möglichst gerecht werden und läßt zugleich einen 
Spielraum, um den verschiedenartigen Verhältnissen von Stadt und 
Land zu entsprechen.“ Eine von der zitierten etwas abweichende Be— 
timmung enthält über diesen Gegenstand der 8 28 des Güterbeomten— 
gesetzes: „Ist der Dienstnehmer durch das Dienstverhältnis gehindert, 
eine andere Stellung zu suchen, so ist ihm zu diesem Behufe nach der 
Kündigung ohne Schmälerung des Entgelts auf Verlangen an Werk— 
tagen angemessene Zeit freizugeben, und zwar im ganzen bis zu dem 
ehnten Teile der Kündigungsfrist. Die entsprechende Wahl der Tage 
hat der Dienstgeber zu treffen, während dem Dienstnehmer die Wahl 
zusteht, ob ihm die Tage in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu ge— 
währen sind oder nicht.“ In den besonderen Verhältnissen der Land— 
und Forstwirtschaft findet diese Abweichung von den anderen, diesen 
Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Begründung. Über die 
Konkurrenzklausel (88 86 und 37 H.G.G.) wurde bereits 
früher gesprochen. 
812. Der Lehrvertrag. 
Das a. b. G. enthält keine besonderen Bestimmungen über den 
Lehrvertrag, unterwirft ihn also den allgemeinen Bestimmungen des 
26. Hauptstückes: Von Verträgen über Dienstleistungen. Das 
H.G. G. bemerkt im 8 5, daß dieses Gesetz auf Lehrlinge im Sinne 
der Gewerbeordnung keine Anwendung findet. Der Motivenbericht 
jagt darüber: „Die Äusnahme der Lehrlinge, die in gewerbeordnungs— 
naͤhigen Betrieben den Bestimmungen der Gewerbeordnung unter— 
tehen, ist auch für andere Fälle gerechfertigt, weil ihr Vertragsver— 
hältnis zum Lehrherrn ganz anderen wirtschaftlichen Erwägungen 
entspringt, als das des Angestellten und die Bestimmungen des Ent— 
wurfs daher in mancher Hinsicht dem Wesen des Rechtsverhältnisses 
nicht entsprechen würden.“ Der Bericht des volkswirtschaftlichen Aus— 
schusses des Abgeordnetenhauses weist darauf hin, daß die Ausnahme 
don der Geltung des Gesetzes auf solche Lehrlinge eingeschränkt wurde, 
die der Gewerbeordnung unterliegen. „Dadurch wird besonders her— 
borgehoben, daß alle anderen Lehrlinge, gleichviel ob sie diese Bezeich— 
aung oder die Benennung „Praktikanten“, „Volontäre“ führen, der 
Schutzbestimmungen dieses Gesetzes teilhaftig werden.“ Der 897 der 
B. Odefiniert Lehrling als denjenigen, „wer bei einem Gewerbe— 
163 — 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.