Motivenbericht zur Regierungsvorlage über das H. G.«G. bemerkt zu—
treffend, daß diese Bestimmung deshalb billig ist, da dem Dienst—
nehmer im Interesse seines weiteren Fortkommens die Möglichkeit
einzuräumen ist, sich in einer den Dienstgeber nicht allzusehr benach—
teiligenden Weise um einen anderen Dienstposten umzusehen. „Die
in den Entwurf aufgenommene Bestimmung dürfte den beider—
eitigen Interessen möglichst gerecht werden und läßt zugleich einen
Spielraum, um den verschiedenartigen Verhältnissen von Stadt und
Land zu entsprechen.“ Eine von der zitierten etwas abweichende Be—
timmung enthält über diesen Gegenstand der 8 28 des Güterbeomten—
gesetzes: „Ist der Dienstnehmer durch das Dienstverhältnis gehindert,
eine andere Stellung zu suchen, so ist ihm zu diesem Behufe nach der
Kündigung ohne Schmälerung des Entgelts auf Verlangen an Werk—
tagen angemessene Zeit freizugeben, und zwar im ganzen bis zu dem
ehnten Teile der Kündigungsfrist. Die entsprechende Wahl der Tage
hat der Dienstgeber zu treffen, während dem Dienstnehmer die Wahl
zusteht, ob ihm die Tage in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu ge—
währen sind oder nicht.“ In den besonderen Verhältnissen der Land—
und Forstwirtschaft findet diese Abweichung von den anderen, diesen
Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Begründung. Über die
Konkurrenzklausel (88 86 und 37 H.G.G.) wurde bereits
früher gesprochen.
812. Der Lehrvertrag.
Das a. b. G. enthält keine besonderen Bestimmungen über den
Lehrvertrag, unterwirft ihn also den allgemeinen Bestimmungen des
26. Hauptstückes: Von Verträgen über Dienstleistungen. Das
H.G. G. bemerkt im 8 5, daß dieses Gesetz auf Lehrlinge im Sinne
der Gewerbeordnung keine Anwendung findet. Der Motivenbericht
jagt darüber: „Die Äusnahme der Lehrlinge, die in gewerbeordnungs—
naͤhigen Betrieben den Bestimmungen der Gewerbeordnung unter—
tehen, ist auch für andere Fälle gerechfertigt, weil ihr Vertragsver—
hältnis zum Lehrherrn ganz anderen wirtschaftlichen Erwägungen
entspringt, als das des Angestellten und die Bestimmungen des Ent—
wurfs daher in mancher Hinsicht dem Wesen des Rechtsverhältnisses
nicht entsprechen würden.“ Der Bericht des volkswirtschaftlichen Aus—
schusses des Abgeordnetenhauses weist darauf hin, daß die Ausnahme
don der Geltung des Gesetzes auf solche Lehrlinge eingeschränkt wurde,
die der Gewerbeordnung unterliegen. „Dadurch wird besonders her—
borgehoben, daß alle anderen Lehrlinge, gleichviel ob sie diese Bezeich—
aung oder die Benennung „Praktikanten“, „Volontäre“ führen, der
Schutzbestimmungen dieses Gesetzes teilhaftig werden.“ Der 897 der
B. Odefiniert Lehrling als denjenigen, „wer bei einem Gewerbe—
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