Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Inkrafttreten derselben, dem 1. Jänner 1906, neu errichtet werden, 
vährend der zitierte 8S 74 G.O. auch für die bereits bestehenden Be— 
friebe zu Recht besteht. Diese ebenso wichtige wie inhaltsreiche Minmi— 
terialverordnung vom 28. Ropembes 1905, R.G.Bl. 
Nr. 176, ist eben keine Durchführungsverordnung, überhaupt keine 
VBerordnung im juristischen Sinne, soudern ein Normale, eine Amts— 
instruktion für die behördlichen Organe. In diesem Sinne äußert sich 
auch über den Charakter dieser Ministerialverordnung der Sektious 
hef des Ministeriums für sogßiale Fürsorge Jakob Sousek in seinem 
Werke „Stätni péce, Bezpecnost nämeedu pràce, dle platnych 
predpist Ceskosovensku“ (Die staatilche Fürsorge, Die Sicherheit 
der VLohnarbeit nach den geltenden Vorschriften der Sechoslovakei), 
Prag 1928, Solc aà Simacek, Seite 44 und 71. Sousct sagt: „Der 
juristische Charakter der bisherigen Durchführungsverordnungen zu 
dem 8 74 der G.«O. ist verschieden. Die Ministerialverordnung vom 
28. November 1905, R. G.Bl. Nr. 176, ist keine rechtliche Verord— 
nung, welche die Parteien bindet, sondern eine interne normative 
Vorschrift für die untergeordneten Amter, eine Verwaltungsinstruk⸗ 
tion (vgl. Zolger, Osterr. Verordnungsrecht Seite 48). Diese Verord⸗ 
nung gibt, ähnlich wie die ungarische Verordnung 3. 17.0041 aus 
dem Jahre 1001, den Behörden allgemeine Grundsätze und verpflichtet 
nur die entscheidenden Organe der Gewerbebhörden und die Faͤch— 
organe, welche bei diesen Amtshandlungen mitwirken, indem sie dabei 
die Gewerbeinspektionsorgane miteinbezieht. Es ist dies die Aus— 
übung einer amtlichen Befugnis einer Zentralbehörde über die unter— 
geordneten, welche durch den Diensteid verpflichtet sind, diese Vor— 
schriften zu beobachten. Die Verpflichtung dieser Organe zur Beobach⸗ 
ung der Verordnung beruht auf dem dienstlichen Gehorsam und eine 
Nichtbefolgung kann an dem ungehorsamen Organe im Disziplinar— 
wege verfolgt werden.“ An einer anderen Slelle sagt Sousek im 
selben Sinne: „Gerade weil die Ministerialberordnung vom 28. No— 
vpember 1905, R.G.Bl. Nr. 176, die Parteien nicht binden wollte, 
sondern nur als eine Information für die Behörden gedacht war, 
wurde mit dem Durchführungserlasse vom 88. Dezember 1905, 
3. 65. 027, den Behörden aufgetragen, daß sie nach Bedarf befugt 
sind, Verfügungen herauszugeben, welche weiter gehen, als die allge⸗ 
neinen Schutzvorschriften.“ (Seite 71) Dieser juristische Charakler 
der zitierten Ministerialverordnung als einer nicht die interessierten 
Parteien, sondern die Behörden bindende Verfügung wird in der 
Praxis entsprechend zu würdigen sein. Die Ministerialverordnung 
oom 28. Rovember 1905, R.G. Bl. Nr. 176, ist, wie früher bemerki, 
sehr inhaltsreich. Nach 81 der Verordnung sind ihre Vorschriften zu 
veobachten „bei gewerblichen Betriebsanlagen um Sinne des 8 25 der 
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