Inkrafttreten derselben, dem 1. Jänner 1906, neu errichtet werden,
vährend der zitierte 8S 74 G.O. auch für die bereits bestehenden Be—
friebe zu Recht besteht. Diese ebenso wichtige wie inhaltsreiche Minmi—
terialverordnung vom 28. Ropembes 1905, R.G.Bl.
Nr. 176, ist eben keine Durchführungsverordnung, überhaupt keine
VBerordnung im juristischen Sinne, soudern ein Normale, eine Amts—
instruktion für die behördlichen Organe. In diesem Sinne äußert sich
auch über den Charakter dieser Ministerialverordnung der Sektious
hef des Ministeriums für sogßiale Fürsorge Jakob Sousek in seinem
Werke „Stätni péce, Bezpecnost nämeedu pràce, dle platnych
predpist Ceskosovensku“ (Die staatilche Fürsorge, Die Sicherheit
der VLohnarbeit nach den geltenden Vorschriften der Sechoslovakei),
Prag 1928, Solc aà Simacek, Seite 44 und 71. Sousct sagt: „Der
juristische Charakter der bisherigen Durchführungsverordnungen zu
dem 8 74 der G.«O. ist verschieden. Die Ministerialverordnung vom
28. November 1905, R. G.Bl. Nr. 176, ist keine rechtliche Verord—
nung, welche die Parteien bindet, sondern eine interne normative
Vorschrift für die untergeordneten Amter, eine Verwaltungsinstruk⸗
tion (vgl. Zolger, Osterr. Verordnungsrecht Seite 48). Diese Verord⸗
nung gibt, ähnlich wie die ungarische Verordnung 3. 17.0041 aus
dem Jahre 1001, den Behörden allgemeine Grundsätze und verpflichtet
nur die entscheidenden Organe der Gewerbebhörden und die Faͤch—
organe, welche bei diesen Amtshandlungen mitwirken, indem sie dabei
die Gewerbeinspektionsorgane miteinbezieht. Es ist dies die Aus—
übung einer amtlichen Befugnis einer Zentralbehörde über die unter—
geordneten, welche durch den Diensteid verpflichtet sind, diese Vor—
schriften zu beobachten. Die Verpflichtung dieser Organe zur Beobach⸗
ung der Verordnung beruht auf dem dienstlichen Gehorsam und eine
Nichtbefolgung kann an dem ungehorsamen Organe im Disziplinar—
wege verfolgt werden.“ An einer anderen Slelle sagt Sousek im
selben Sinne: „Gerade weil die Ministerialberordnung vom 28. No—
vpember 1905, R.G.Bl. Nr. 176, die Parteien nicht binden wollte,
sondern nur als eine Information für die Behörden gedacht war,
wurde mit dem Durchführungserlasse vom 88. Dezember 1905,
3. 65. 027, den Behörden aufgetragen, daß sie nach Bedarf befugt
sind, Verfügungen herauszugeben, welche weiter gehen, als die allge⸗
neinen Schutzvorschriften.“ (Seite 71) Dieser juristische Charakler
der zitierten Ministerialverordnung als einer nicht die interessierten
Parteien, sondern die Behörden bindende Verfügung wird in der
Praxis entsprechend zu würdigen sein. Die Ministerialverordnung
oom 28. Rovember 1905, R.G. Bl. Nr. 176, ist, wie früher bemerki,
sehr inhaltsreich. Nach 81 der Verordnung sind ihre Vorschriften zu
veobachten „bei gewerblichen Betriebsanlagen um Sinne des 8 25 der
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