Flügge ist: „die Hygiene derjenige Teil der medißinischen Wissenschaft,
velcher sich mit der gewohnheitsmäßigen Umgebung des Menschen be—
chäftigt und diejenigen Momente in derselben zu entdecken sucht, welche
säufiger und in erheblicherem Grade Störungen im Organibmus zu
»ranlafsen oder die Leistungsfähigkeit herabzuüsetzen imstande ist.“ In
Neser Hinsicht sei auch Abel ‚Grundriß der Hygiene“ (Berlin, Verlag
Siegfried Seeinann, 1920, siebentes Kapitel: „Gewerbehygiene,
Seite 110, und achtes Kapitel: Arbeiterversicherung, Soziale Hygiene,
Seite 122) sowie auf die ganz ausgezeichnete und erschöpfende Arbeit
on Koelsch „Arbeit bzw. Beruf in ihkem Einfluß auf Krankheit und
Sterblichkeit“ in dem Sammelwerke Mosse-Tugendreich (1913 bei Leh—
nann in München, Seite 155 bis 283) verwiesen. Die letztzitierte
Arbeit behandelt: Berufsauslese, Die Arbeit“ als Krankheitsursache:
krmüdung, Nachtarbeit, Frauen- und Kinderarbeit, Die spezifischen
Herufsschaͤdlichkeiten und Unfälle, Die Kriterien der beruflichen Er—
rankungsstatistik, Organerkrankuüngen, Folgen der Frauenarbeit.
Spezielle Morbiditäts- und Mortalilätsstatistik. Schlußwort.
Der 8 744 der Gewebeordnung gibt der Regierung eine Gene—
ralvollmacht zur Erlassung von Arbeiterschutzvorschriften auch „für
inzelne Arten von Gewerben, gewerblichen Verrichtungen und Ver—
ahren“. Diese auf Grund des F 740 G. O. herausgegebenen Ver—
ordnungen sind im Gegensatze zu der früher charakterisierten soge—
nannten allgemeinen Verordnung vom 28. November 1905, R.G.—
Bl. Nr. 176, juristisch wirkliche Verordnungen, von denen Sousek
agt: „Ganz anderer Natur ist der rechtliche Charakter der übrigen zu
74 G. O. herausgegebenen Verordnungen. Diese Verordnungen
venden sich mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar an die Par—
seien und fordern ihre sofortige Befolgung ohne vorhergehende Erin—
nerung der Behörden und vorhergehende Entscheidung. Die Aufgabe
der Behörden besteht hauptsächlich in der Aufsicht über die automa—
tische Erfüllung der Vorschriften. Der letztere Vorgang ift der allein
richtige.“ (a. a. O., Seite 45.) Der 8 743 G.O. lautefß:
1. „Der Handelsminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit
em Minister des Innern nach Anhörung der Handels- und Gewerbe—
ammern zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen im Ver—
rdnungswege allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit der Hilfsarbeiler zu erlassen sowie hinsichtlich ein—
zelner Arten von Gewerben, gewerblicher Verrichtungen und Ver—
ahren besondere Vorschriften solcher Al zu treffen. In diesen Vor—
hriften können insbesondere, soweit bestimmte gesundheitsgefährliche
vewerbe oder gewerbliche Verrichtungen in Betracht kommen, die Ge—
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