Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Zellusoid: Min.Vdg. vom 15. Juli 1908, R.G.Bl. 
Nr. 168, betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und 
Zelluloidabfällen; 
Zinkhütten, siehe Bleihütten; 
Zuckerfabrikation: Min.Vdg. vom 22. August 1911, 
R.«G.«Bl. Nr. 172, womit Vorschriften zum Schutze desa Lebens und 
der Gesundheit der bei der Zuckerfabrikation beschäfligten Arbeiter 
getroffen werden; 
Zündwaren: Min.Vdg. vom 17. Jänner 18858, R.G.Bl. 
Nr. 8, durch welche zum Schutze der bei der Erzeugung von Phosphor—⸗ 
zündwaren beschäftigten Personen bezüglich der in den Betriebsan— 
lagen erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen Anordnungen 
getroffen werden; Gesetz vom 13. Juli 1909, R. GBl. Nr. 119, be⸗ 
treffend die Herstellung von Zündhölzchen und anderen Zündwaren. 
Es wäre hier noch anzuführen der 8 34 der Regierungsver⸗ 
ordnung vom 17. Dezember 1920, Slg. Nr 667, betreffend die Ver— 
gebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten. 
Zu dem früher zitierten 8S 74 4 G.O. ist zu bemerken, daß im 
Absatze 2 dieses Paragraphen ein Unterschied zwischen bereits bestehen⸗ 
den und bereits genehmigten Betriebsanlagen und zwischen neu zu 
errichtenden und erst dem Genehmigungsverfahren gemäß 8 25 G. O. 
zu unterziehenden Betriebsanlagen gemacht wird; in der Regel finden 
die auf Grund des 8 740 G.O. herausgegebenen Arbeiterschutzvor⸗ 
schriften auf bereits bestehende und genehmigte Anlagen keine An— 
wendung, nur ausnahmsweise kommen sie bei Vorhandensein der in 
8744, Absatz 2, präzise genannten Voraussetzungen zur Anwendung 
(in diesem Sinne auch Sousek, a. a. O. Seite 649). 
Die früher zitierten Arbeiterschutzfperordnungen enthalten die 
dahingehende Strafbestimmung, daß die Übertretung der Bestimmun— 
gen, insoferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz oder unter die 
Strafbestimmungen der Gewerbeordnung fallen, gemäß der Mini⸗ 
sterialberordnung vom 30. Septembe r1857, R.-G.Bl. Nr. 198, mit 
Geldstrafen von 2 bis 200 Koder mit Arrest von sechs Stunden bis 
zu vierzehn Tagen geahndet wird. 
Nach 8 74b G. O. ist „den Gewerbeinhabern für die Durch— 
führung der auf Grund der 88 74 und 74 à zu erlassenden behördlichen 
Anordnungen eine angemessene Frist zu gewähren“. Dem Gewerbe⸗ 
inahber steht gemäß des 834 G. O. gegen eine Entscheidung der Ge— 
werbebehörde über gewerbliche Betriebsanlagen, die ihm samt deren 
Gründen zu erteilen ist, binnen 14 Tagen der Rekurs an die höhere 
Instanz offen, der Rekurs ist bei der politischen Behörde, welche in 
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