d) für die Erzeugung von Perlmutterwaren, K. vom 14. Oktober
1921, SElg. Nr. 375;
) für die Erzeugung von Schuhwaren, K. vom 12. November 1021,
Slg. Nr. 421.
Gemäß des 8 14 hat nun die Zentralheimarbeitskommission die
Aufgabe a) rechtsverbindlich für ihren Erzeugungszweig Mindestlöhne
für die Heimarbeiter und die Werkstattgehüfen sowie Mindeftpreise
ür die von den Zwischenmeistern und von den Heimarbeitern an die
Unternehmer oder Mittelspersonen zu liefernden Waren festzusetzen,
wobei die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse und die gegen—
seitige Konkurrenz der verschiedenen Gebiete des Erzeugungszweiges
zu berücksichtigen ist; b) an das Ministerium für soziale Fürsorge in
allen Fragen, welche die Lohn- und Arbeitsverhältnisse ihres Erzeu—
gungszweiges berühren, Gutachten zu erstatten und Anträge zu stellen.
Außerdem können von den Zentralkommissionen auch die sonstigen
Arbeits- und Lieferungsbedingungen geregelt werden. Nach 8 18 wer
den dann die vom Ministerium fuͤr soziale Fürsorge genehmigten Be—
schlüsse über die eben erwähnten Gegenstände, welche von der Zentral—
fommission öffentlich kundzumachen sind, soferne sie keine andere Be—
timmung über einen späteren Beginn ihrer Wirksamkeit enthallten,
einen Monat nach der Verlaubtarung im Amtsblatie in Kraft treten,
aAls Heimarbeitsordnung (Satzungen) bezeichnet. Die Satzungen sind
für alle Unternehmer, Mittelspersonen und Zwischenmeister des be—
trefffenden Heimarbeitszweiges in der Richtung verbindlich, daß sie
hren Arbeitsnehmern, ausgenommen den im 8 21 bezeichneten Fall
Bestehen eines Tarifvertrages, der aber von jedem Vertragsteile nach
Erlassung von mit dem Tarifvertrage in Widerspruche stehenden
Satzungen sechswöchentlich gekündigt werden kann.), keine ungünsti—
Jeren Bedingungen stellen dürfen, als durch die Satzungen fesigesetzt
sind. Die eben erwähnten Bestimmungen sinden auch auf die Auf
hebung oder Abänderung von geltenden Satzungen Anwendung.
Durch den Minister für soziale Fürsorge können für Heim—
arbeitszweige, für die bereits eine Zentralkommission besteht, nach
Maßgabe der Verbreitung der Erzeugung in den einzelnen Gegenden
distriktskommissionen errichtet werden, deren örtlicher und sachlicher
Virkungskreis vom Minister bestimmt wird; bei -der Zusammen-—
tzung und Funktion dieser Kommissionen haben die diesbezüglichen
heftimmungen über die Zentralkommissionen mit dem Unlerschiede
inngemäße Anwendung zu finden, daß die Ernennung der Mitglieder,
der Ersatzinänner und des Vorsitzenden der politischen Behörde I. In—
tanz, in deren Amtssprengel die Diftriklskommission ihren Siß hat,
obliegt. An den Verhandlungen der Difiriktskommissionen koͤnnen
der Vorsitzende der zuständigen Zentralkommission und die von ihm
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