begeichneten Mitglieder der letzteren jederzeit mit beratender Stimme
teilnehmen.
Es kommt hier zu beachten, daß die Errichtung der Zentral—
heimarbeitskommissionen gemäß 8 9 des Heimarbeitergesetzes eine
Pflicht des Ministers für Sozialfuͤrsorge iss, dagegen die Errichtung
don Distriktsheimarbeitskommissionen nach dem Wortlante des 8 220
dem Ermessen des Ministers anheimgestellt ist.
Der Minister für soziale Fürsorge hat mit Kundmachung vom
17. Jänner 10282, 3. 670 E die Errichtung von Diftriktsheimaiskom—
missionen für die Textilerzeugung augeordnet; es wurden acht Di—
striktsheimarbeitskommissionen errichtet, die Distriktskommissionen
bis 5 mit dem Sitze in Böhmen in Asch, Neudeck, Rumburg, Rot⸗
Kosteletz, Wamberg, die Distriktskommissionen 6 bis 8 mit dem Sitze in
Mähren bzw. Schlesien in Zwittau, Iglau, Freudenthal. Die Aufgaben
der Distrifkskommissionen find in den 88 28 und 24 umschrieben. Der
824 regelt das Vergleichs- und schiedsgerichtliche Verfahren; da die
Disstriktskommissionen auch zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten
aus Arbeits- und Lohnverhältnissen ihres Erzeugungszweiges und
Sprengels gesetzlich zuständig sind. Über diesen Teil der Aufgaben der
Distritkskommissionen und ebenso über die Aufgaben der Zentralkom⸗
missionen, über Beschwerden gegen die Erkenntnisse der Distrikts⸗
kommissionen zu entscheiden, wird bei Eröterung der Gerichtsbarkeit
in Arbeitsstreitigkeiten zu sprechen sein. Sonst haden nach 8 23 die Di⸗
striktskommissionen der zuständigen Zentralkommission Anträge hin—
sichtlich der Satzungen zu stellen, fie sind berufen, in allen Fragen,
welche die Regelung der Heimarbeit ihres Erzeugungszweiges berüh—
ren, Gutachten und Vorschläge an die zuständig— Zentralkommission
sowie an die Behörden und die beteiligten Zwangsinteressentenver⸗
bände ihres Sprengels zu erstatten. Die Kommissionen sind berech⸗
tigt, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Erhebungen
oorzunehmen. Der Vorsitzende hat alle Beschlüsse sowie auch die in der
Minderheit gebliebenen Anträge unverzüglich der zuständigen Zentral⸗
kommission zur Kenntnis zu bringen.
Von besonderer Wichtigkeit sind die den VI. Abschnitt des Ge—
setzes bildenden „Besonderen Schutzvorschriften“. Dieselben lauten:
„8 80. Mit Ausnahme der Mitglieder der eigenen Familie dür⸗
fen Heimarbeiter in ihren Wohnungen oder Werkstätten weder Hilfs
arbeiter noch Lehrlinge für sich beschäftigen.
831. Im Verordnungswege sind für die einzelnen Erzeugungs⸗
zweige der Heimarbeit besondere Vorschriften über die Einrichtung der
Werkstätten und die Erzeugungsweise zu erlassen; erforderlichemalls
kann die Erzeugung bestimmter Waren im Wege der Heimarbeit oder
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