Art. Ga. Der Ausdruck Arbeitsbereitschaft darf nicht zu weit
uusgelegt werden. Er findet nur Anwendung auf Pförtner, Wächter,
Feuerwehrleute und andere Arbeitnehmer, deren Arbeit nicht der
Bütererzeugung im engeren Sinne dient und deren Beschäftigung
hrer Art nach lange Zeitabschnitte umfaßt, in denen von den Arbei—
ern weder eine wirkliche Arbeit, noch eine angestrengte Aufmerksam—
keit verlangt wird, sondern während deren sie an ihrem Platze blei—
ken müssen um im Bedarfsfalle eingreifen zu können.
Art. 6b. Es besteht Einverständnis darüber, daß es zur Zu—
tändigkeit der Gesetzgebung jedes Landes gehört, für die nach Art. 6b
zu leistenden überstunden eine Höchstzahl festzusetzen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verpflichtung, die
das Übereinkommen zur Zahlung eines Lohnzuschlages ausspricht,
sich lediglich auf die im Art. 6b vorgesehenen Ergünzungsstunden
bezieht.
Es besteht Einverständnis darüber, daß der Mindestbetrag für
den Lohnzuschlag von 255, der in Art. 6 vorgesehen ist, zwingend
orgeschrieben ist.
Woche von 5 Tagen.
Um die Arbeitszeit in einer Woche auf 5 Tage oder in zwei Wo—
hen auf 11 Tage verteilen zu können, ist es zulässig, einen Plan über
einen längeren Zeitraum als die Woche in ähnlicher Weise aufzu—
stellen, wie die in Art. 53 vorgesehen ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß
Fe durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden in der Woche nicht über—
chreitet.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeit über 48 Stun—
den wöchentlich hinaus, die ihrer Art nach an dem wöchentlichen Ruhe—
—
lübereinkommens fällt), entweder als Arbeitszeit, die unter die lan—
desgesetzlichen Vorschriften über den wöchentlichen Ruhetag fällt oder
als Arbeitszeit, die unter die Bestimmungen des Art. 6 fällt. au
behandeln ift.
Wöchentlicher Ruhetag.
Eisenbahnen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Eisenbahnen unter
das Übereinkommen fallen. Soweit Art. 5 und Art. 6 a für die Be—
dürfnifse der Eisenbahnen nicht genügen, können die notwendigen
Äberstunden nach Art. 6 b zugelaffen werden.
228—