Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

dem rächt sich die Gesundheitsschädigung der Mutter auch an der 
Nachkommenschaft, besonders bei gewerblichen Vergiftungen; Fehl— 
geburten, Totgeburten, lebensschwache oder degenerierte Kinder, große 
Sterblichkeit im ersten Lebensjahre sind die Folge. Wenn man auf 
1000 Geburten im Mittel 33 Totgeburten rechnet, hat man bei schäd— 
lichen Betrieben oft 150 bis 170 zu erwarten. (Rubner.) Ebenso 
bedenklich ist die Kinderarbeit, sei es in Heimarbeit oder Gewerbe. Die 
Beschäftigung in geschlossenen Räumen, in zusammengekauerter, mo— 
notoner Arbeitsstellung, die geistige und körperliche Uberanstrengung 
stören das normale Wachstum, begünstigen Knochen- und Organver— 
bildungen und Verminderung der Widerstandskraft, während die man— 
gelnde Erfahrung und Unbesonnenheit die Unfallsgefahr erhöht. Die 
Kinderarbeit ist nicht nur unhygienisch, sondern auch aus anatomisch— 
physiologischen Gründen unrationell; denn die Kinder haben prozen— 
rual eine viel weniger ausgebildete Muskulatur. Leistungsfähigkeit 
und Muskelkraft gehen nicht dem Alter paralell; ein Vierzehnjähriger 
hesitzt fast nur die Hälfte der Kraft eines Zwanzigjährigen. Die Ge— 
fahr der Übermüdung mit allen ihren Folgen ist daher bei Unkenntnis 
oder Nichtberücksichtigung dieser physiologischen Tatsache in umso 
höherem Maße gegeben.“ 
Das éechoslowakische Recht kennt einen erhöhten Schutz für Kin— 
der, darunter versteht es Knaben und Mächden vor dem vollendeten 
14. Lebensjahre; für Jugendliche, das sind Personen bis zu 16 Jah— 
ren und für Frauen; bei den Frauen wird im Ausmaße des erhöhten 
Schutzes ein Unterschied gemacht zwischen Frauen bis zu 18 Jahren 
und solchen über diese Altersgrenze, eine Differenzierung zwischen 
verheirateten und ledigen Arbeitnehmerinnen findet nicht ftatt. 
. Der erhöhte Betriebsschutz. 
A. Für Kinder. Für die Erreichung eines gesetzlichen Kinder— 
schutzes hatte sich in Hsterreich in besonders anerkenneuswerter Weise 
die Lehrerschaft eingesetzt. Ein Wiener Lehrer, Siegmund Kraus, ver— 
weist in dieser Hinsicht in seiner in den Wiener Staatswissenschaftlichen 
Studien (herausgegeben von Bernatzik und Philippovich, bei Deu— 
ticke in Wien, fünfter Band, drittes Heft, 1904) erschienenen gründ— 
lichen Arbeit „Kinderarbeit und gesetzlicher Kinderschutz in österreich“ 
auf die freiwillige „Mitarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, welche 
inmitten des Kampfes um die Besserung ihrer materiellen Lage, in— 
mitten des Kampfes um die Wahrung ihrer staatsbürgerlichen Rechte 
des Elends der Kinder nicht vergaßen, die sie unterrichteten. Sie haben 
die Kinder aufgesucht in den Werkstätten, sie haben sie beobachtet bei 
ihrer Arbeit im Elternhause, auf dem Felde, im Walde, in den 
Straßen der Stadt.“ Mit Recht weist Kraus darauf hin, daß die Ent— 
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