Die Sechoslowakische Republik hat sich bald nach ihrer Grün—
dung mit dem Schutze der Kinder beschäftigt.
Der 8 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. ONei,
über die achtstündige Arbeitszeit (besprochen in 8 16, Der Arbeits-
schutz, J. Abschnitt) hat bereits für die im 81 des Gesetzes genannten
Unternehmungen die Beschäftigung gegen Entlohnung der Kinder,
die den obligaten Schulbesuch nicht vollendet und das 14. Lebensjahr
nicht erreicht haben, verboten; es sei hier darauf hingewiesen, daß
dieses Verbot auch für die in land- und forstwirtschaftlichen Unter—
nehmungen regelmäßig beschäftigten Kinder (nach Absatz 4 des 8 1)
zilt, aber nur insoferne, als diese „außerhalb des Haushaltes des
Wirtschaftsbesitzers wohnen und Tag-, Wochen- oder Monatslohn
beziehen.“
Das Gesetz vom 17. Juli 1919, Slg. Nr. 420, ist aus—
schließlich der Kinderarbeit gewidmet. (In Deutschland ist die Kin—
derarbeit in gewerblichen Betrieben geregelt durch das Gesetz vom
30. März 10903. Auch hier sind die Verdienste der Lehrerschaft um
das Zustandekommen dieses Gesetzes hervorragende; besonders ver—
dient genannt zu werden Konrad Agahd, Lehrer in Rirdorf bei Ber—
lin, Verfasser des Buches „Kinderarbeit und Gesetz gegen die Aus—
nutzung kindlicher Arbeit in Deutschland“ bei Gustav Fischer in Jena,
1902. In Österreich erfloß das Gesetz über die Kinderarbeit vom
19. Dezember 1918, St.G.Bl. Nr. 141, welches sich nicht auf die
gewerbliche Kinderarbeit beschränkt, sondern auf die gesamte Kinder—
arbeit erstreckt.)
Wie der 8 10 des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit, so
erklärt auch der 81 des Gesetzes über die Kinderarbeit als Kinder,
Personen vor dem vollendeten 14. Lebensjahre, diese dürfen nach 81
unbeschadet weitergehender Beschränkungen in an deren gesetzlichen
Bestimmungen, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
beschäftigt werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen eigenen und frem—
den Kindern; als eigene Kinder gelten Kinder, die mit dem Arbeit—
geber im gemeinsamen Haushalte leben und mit ihm bis zum dritten
Grade verwandt oder verschwägert oder von ihm als Wahlkinder oder
Pflegekinder angenommen oder seine Mündel sind, alle übrigen Kin—
der gelten im Kinne des Gesetzes als fremde Kinder (8 8). Als Kin—
derarbeit im Sinne des Gesetzes gilt die entgeltliche Oder die, wenn
auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kin—
dern zu Arbeiten jeglicher Art. Als Kinderarbeit gilt nicht die Fe—
schäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes
der der Erzichung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kin—
dern zu vereinzelten Leistungen und nicht die Beschäftigung eigener
Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von gerin—
2683 —