Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Die Verwendung fremder Kinder zur Arbeit ist gemäß 8 11 der 
Bemeindebehörde des Wohnsitzes desjenigen, der die Kinder verwen— 
det, unter Angabe der Art des Betriebes und der Verwendung der 
Kinder sowie deren Arbeitsstätte anzuzeigen. Die Gemeindebehörde 
hat darüber Vormerke zu führen. Der Arbeitgeber hat ein richtiges 
Verzeichnis der verwendeten Kinder zu führen zur Einsicht durch die 
berufenen Aufsichtsorgane. 
Nach 8 12 hat derjenige, welcher fremde Kinder zur Arbeit ver— 
wenden will, vorher bei der Gemeindebehörde für jedes Kind eine be— 
sondere Arbeitskarte anzusprechen, welche nach Anhörung des gesetz— 
lichen Vertreters des Kindes und der zuständigen Schulleitung von 
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes des Kindes kosten- und 
stempelfrei auszufolgen ist; höchstens für ein Jahr, dann Erneuerung 
notwendig. Bei Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung 
des Kindes zu der betreffenden Arbeit ist auf Kosten des Arbeitgebers 
die amtsärztliche Untersuchung des Kindes anzuordnen. Die Arbeits— 
karte ist zu verweigern, wenn die Arbeit nach dem Gutachten des Arztes 
oder der Schulleitung für die Sittlichkeit, die körperliche oder geistige 
Entwicklung des Kindes schädlich oder wenn eine derartige Gefähr— 
dung mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers zu befürchten ist. 
Uber Beschwerden gegen eine solche Verweigerung entscheidet die der 
Gemeindebehörde vorgescetzte politische Behörde endgiltig. Die näheren 
Bestimmungen bezüglich der Arbeitskarten, die der Arbeitgeber wäh— 
rend des Arbeitsverhältnisses aufbewahren und den berufenen Auf— 
sichtsorganen vorweisen muß, werden im Verordnungswege durch den 
Minister für soziale Fürsorge erlassen. 
Die Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes über die Kin— 
derarbeit wird durch die politischen Behörden erster Instanz zu über— 
wachen sein, auch sollen eigene Inspektionsorgane bestellt werden, wel— 
chhen vor allem die Beaufsichtigung jener Betriebe obliegt, in denen 
Kinder zur Arbeit verwendet werden. Die Organisationen für Kin— 
derschutz. und Jugendfürsorge sind ebenfalls hexanzuziehen; die Ge⸗ 
meindebehörden, Schulleitungen und Vormundschaftsräte sowie die 
Gewerbeinspektorate sind verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungs— 
kreises alle Aufsichtsorgane des Jugendschutzes bei der Exfüllung ihrer 
Aufgaben zu unterstützen. Die näheren Bestimungen über die Durch— 
führung werden vom Minister für soziale Fürsorge erlassen. 
Ubertretungen des Gesetzes werden nach 8 14 von den politischen 
Behörden mit Geldstrafen bis zu 1000 Kcoder mit Arrest bis zu 
3 Monaten, die gesetzwidrige Verwendung eigener Kinder mit Verweis, 
dei erschwerenden Umständen mit Geldstrafen bis zu 300 Koder, mit 
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Dabei kann für eine bestimmte Zeit 
oder für immer die Verwendung fremder Kinder untersagt werden; 
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