Übertretungen dieses Verbotes werden bestraft. Von jeder Bestrafung
wegen einer Übertretung des Gesetzes ist die Vormundschaftsbehörde
des gefährdeten Kindes zu benachrichtigen (8 14). Die Geldstrafen sind
der Gemeinde des Aufenthaltsortes des Verurteilten zur Verwendung
für Zwecke der öffentlichen Jugendfürsorge zuzuweisen (8 15). Die
Verjaͤhrung tritt bei Übertretungen des Gesetzes in sechs Monaten
ein (8 16).
Im 8 17 wird der Minister für soziale Fürsorge ermächtigt, Ver—
einbarungen mit anderen Staaten zu treffen, um die Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes im Auslande sicherzustellen.
Zu erwähnen wäre noch die Bestimmung des 8 60b der G.O.
nach welcher die Verwendung von Kindern unter vierzehn Jahren
zu den in den 88 60 und 60 a erwähnten Feilbietungen (Feilbieten im
Umherziehen und Feilbieten von Brot und sonstigen Bäckerwaren von
Haus zu Haus oder auf der Straße) verboten ist.
Auf der internationalen Arbeitskonferenzdes Völ—
kerbundes in Washington (vom 29. Oktober bis 29. No—
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Mindestalters von Kindern für die Zulassung zu induftriellen Arbei—
den angenommen, welcher auf Grund des Beschlusses der National—
persammlung der öechoslowakischen Republik vom 1. März 1921 durch
die Ratifikaslonsurkunde vom 30. April 1921 genehmigt wurde; nach
Einhaltung der vorgeschriebenen Formalitäten hat der ratifizierte
Vertrag fuͤr die Republik internationale Wirksamkeit erlangt. Der
Artikel 2 verbietet die Beschäftigung von Kindern bis zu 14 Jahren
bei industriellen Arbeiten, der Artikel 5 gestattet die Zulassung von
Kindern im Alter von mehr als 12 Jahren nach Beendiaung der
Volksschule.
Bezüglich der Berwendung von Kindernbeiland—
wirtschaftlhichen Maschinenbetrieben sei darauf ver—
wiesen, daß nach 8 7 des Gesetzes über die Kinderarbeit ex 1919 die
Heranziehung von Kindern zu den in dem dem Gesetze beigeschlossenen
Verzeichnisse verbotenen Beschäftigungen bedingungslos verboten ist
und daß nach diesem Verzeichnisse zu den verbotenen Beschäftigungen
gezählt werden: Bedienung von Kraftmaschinen sowie aller mit Mo—
loren betriebenen Arbeitsmaschinen, Transmissionen und Aufzüge.
Bedienung manuell betriebener Maschinen mit Ausnahme gewöhn⸗
licher Handspulwinden, Spulräder, Haspelwinden und Spinnumaschi⸗
nen für die Kunstblumen- und Wattefrüchteerzeugung. Beschäftigung
bei Göpeln und gleichartigen gefährlichen Triebmaschinen und Ein—
richtungen. Beschaͤftigung bei Stroh- und Futterschneidemaschinem
Dreschen. Mähen. Es kann also keinem Zweifel unterliegen, daß nach
dem geltenden Gesetze die Beschäftigung von Kindern bis zu 14 Jabh⸗
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