ten bei landwirtschaftlichen Maschinen, ob sie nun mit einem Motor
betrieben werden oder mit der Hand, verboten ist. Im Jahre 1904
habe ich eine kleine Arbeit veröffentlicht (Die Unfälle von Kindern bei
landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben. Separatabdruck aus dem
Jahresberichte des Vereines deutscher Juristen in Brünn), in der auf
Grund eines reichen bei den Arbeiterunfallversicherungsanstalten ge—
sammelten Materiales und namentlich auf Grund der Erfahrungen der
Brünner Anstalt in den Jahren 1890 bis 1901 ein düsteres aber
wahrheitsgetreues Bild über die schweren Schäden, welche Kinder im
zarten Alter bei diesen Betrieben erlitten haben, geboten wurde; unter
Vorlage einer ziemlich reichen Statistik über die Zahl der zu Unfällen
gekommenen Kinder, Geschlecht, Alter, Dienstesverhältnis, Verwen—
dung und Folgen der Verletzung. Am Schluß der Arbeit stellte ich das
Verlangen, es muß „ein absolutes, gesetzliches Verbot der Verwen—
dung von Kindern bei allen landwirtschaftlichen Maschinen mit oder
ohne Motorbetrieb gefordert werden, dessen Beobachtung durch ent—
sprechende Strafbestimmungen und Kontrollmaßregeln sicherzustellen
ist“. Das Gesetz über die Kinderarbeit, welches am 28. Juli 1919
kundgemacht wurde, steht bereits über sechs Jahre in Wirksamkeit. Es
väre sehr zweckmäßig und wünschenswert, wenn das Ministerium für
soziale Fürsorge eine Erhebung über die tatsächliche Beobachtung der
gesetzlichen Beftimmungen bezüglich der Heranziehung der Kinder zu
Arbeiten bei landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben, über die von
Kindern bei solchen Arbeiten erlittenen Verletzungen und über die aus
Anlaß solcher Unfälle durchgeführten Strafamtshandlungen veran—
lassen würde; die Arbeiterunfallversichernnasanstalten wären zu die—
sen Erhebungen heranzuziehen.
B. Für Jugendliche. Unter jugendlichen Hilfsarbeitern
werden im Sinne des 8 93 der G.O. Hilfsarbeiter nach vollendetem
14. bis zum vollendetem 16. Lebensjahre zu verstehen sein. Gewerbe—
inhaber, welche jugendliche Hilfsarbeiter beschäftigen, haben ein Ver—
zeichnis derselben zu führen, welches Namen, Alter, Wohnort dieser
Hilfsarbeiter und den Namen sowie den Wohnort ihrer Eltern bzw.
Vormünder, dann die Ein- und Austrittszeit zu enthalten hat. Die—
* Verzeichnis ist der Gewerbehörde auf Verlangen vorzulegen. (8 96,
O.)
Bei jugendlichen Hilfsarbeitern wird bei der Beurteilung, zu
welchen Arbeiten deren Verwendung als zulässig zu erklären ist, auf
den Umstand Rücksicht zu nehmen sein, daß es sich um in der Ent—
wicklung begriffene Personen handelt und daher die Möglichkeit jeder
diese Entwicklung schädigenden Einflußnahme hintangehalten werden
muß; diesen Personen wird eine Arbeit, welche die Kräfte eines voll—
entwickelten Menschen erfordert, nicht zumuten sein; auch dafür wird