Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

ten bei landwirtschaftlichen Maschinen, ob sie nun mit einem Motor 
betrieben werden oder mit der Hand, verboten ist. Im Jahre 1904 
habe ich eine kleine Arbeit veröffentlicht (Die Unfälle von Kindern bei 
landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben. Separatabdruck aus dem 
Jahresberichte des Vereines deutscher Juristen in Brünn), in der auf 
Grund eines reichen bei den Arbeiterunfallversicherungsanstalten ge— 
sammelten Materiales und namentlich auf Grund der Erfahrungen der 
Brünner Anstalt in den Jahren 1890 bis 1901 ein düsteres aber 
wahrheitsgetreues Bild über die schweren Schäden, welche Kinder im 
zarten Alter bei diesen Betrieben erlitten haben, geboten wurde; unter 
Vorlage einer ziemlich reichen Statistik über die Zahl der zu Unfällen 
gekommenen Kinder, Geschlecht, Alter, Dienstesverhältnis, Verwen— 
dung und Folgen der Verletzung. Am Schluß der Arbeit stellte ich das 
Verlangen, es muß „ein absolutes, gesetzliches Verbot der Verwen— 
dung von Kindern bei allen landwirtschaftlichen Maschinen mit oder 
ohne Motorbetrieb gefordert werden, dessen Beobachtung durch ent— 
sprechende Strafbestimmungen und Kontrollmaßregeln sicherzustellen 
ist“. Das Gesetz über die Kinderarbeit, welches am 28. Juli 1919 
kundgemacht wurde, steht bereits über sechs Jahre in Wirksamkeit. Es 
väre sehr zweckmäßig und wünschenswert, wenn das Ministerium für 
soziale Fürsorge eine Erhebung über die tatsächliche Beobachtung der 
gesetzlichen Beftimmungen bezüglich der Heranziehung der Kinder zu 
Arbeiten bei landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben, über die von 
Kindern bei solchen Arbeiten erlittenen Verletzungen und über die aus 
Anlaß solcher Unfälle durchgeführten Strafamtshandlungen veran— 
lassen würde; die Arbeiterunfallversichernnasanstalten wären zu die— 
sen Erhebungen heranzuziehen. 
B. Für Jugendliche. Unter jugendlichen Hilfsarbeitern 
werden im Sinne des 8 93 der G.O. Hilfsarbeiter nach vollendetem 
14. bis zum vollendetem 16. Lebensjahre zu verstehen sein. Gewerbe— 
inhaber, welche jugendliche Hilfsarbeiter beschäftigen, haben ein Ver— 
zeichnis derselben zu führen, welches Namen, Alter, Wohnort dieser 
Hilfsarbeiter und den Namen sowie den Wohnort ihrer Eltern bzw. 
Vormünder, dann die Ein- und Austrittszeit zu enthalten hat. Die— 
* Verzeichnis ist der Gewerbehörde auf Verlangen vorzulegen. (8 96, 
O.) 
Bei jugendlichen Hilfsarbeitern wird bei der Beurteilung, zu 
welchen Arbeiten deren Verwendung als zulässig zu erklären ist, auf 
den Umstand Rücksicht zu nehmen sein, daß es sich um in der Ent— 
wicklung begriffene Personen handelt und daher die Möglichkeit jeder 
diese Entwicklung schädigenden Einflußnahme hintangehalten werden 
muß; diesen Personen wird eine Arbeit, welche die Kräfte eines voll— 
entwickelten Menschen erfordert, nicht zumuten sein; auch dafür wird
	        
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