Frauen sowie solchen Frauen, welche in der Hauswirtschaft des Arbeit—
gebers beschäftigt sind und wohnen, durch 6 Wochen nach der Geburt
zu.
82. Im Laufe der in dem vorhergehenden Paragraphen an—
geführten Fristen darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau oder
Wöchnerin nicht aus der Arbeit entlassen, es sei denn, daß es sich um
eine bloke Saisonbeschäftigung handelt.
Ist die Frau nach Ablauf dieser Frist auch weiterhin infolge
einer Erkrankung, bezüglich welcher durch ärztliches Zeugnis nach—
gewiesen ist, daß sie aus ihrer Schwangerschaft oder aus der Nieder—
kunft entstanden ist, zur Rückkehr in die Arbeit unfähig, so darf sie
der Arbeitgeber auch im Laufe weiterer 6 Wochen aus der Arbeit nicht
entlassen.
Jede Mutter (8 1), welche ihr Kind selbst stillt, hat im Laufe
der Arbeitszeit Anspruch auf zwei Arbeitspausen von je einer halben
Stunde, damit sie ihr Kind stillen kann, und zwar einschließlich der
im 8 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, über die
atchstündige Arbeitszeit angeführten Pausen.
8 3 enthält die Strafbestimmungen.
Zum zweiten Absatze des 82 der Regierungsvorlage wäre fol—
gendes zu bemerken. „Die einzige natürliche Nahrung für den Säug—
ling, wenigstens während des ersten Lebenssemesters, ist die Mutter—
milch“ sagt Professor Bessau-Leipzig im Lehrbuch der Kinderheilkunde,
herausgegeben von Feer-Zürich (bei Gustav Fischer in Jena, 1922,
Seite 28). Da die außerhäusliche Erwerbstätigkeit der Mutter einen
erheblichen Anteil an der Stillnot, an der Verbreitung der künstlichen
Ernährung und daher mittelbar an der hohen Säuglingssterblichkeit
hat, was namentlich für städtische und industrielle Verhältnisse gilt,
so ist die vorgeschlagene Bestimmung, da sie geeignet ist, die Tren—
aung von Mutter und Kind nach Möglichkeit zu verhindern, zu
begrüßen; die in Aussicht genommene Maßnahme wird übrigens nur
dann durchführbar sein, wenn die stillende Mutter in der Nähe der
Arbeitsstätte wohnt. Von großem Werte ist hier die Einrichtung von
Stillstuben, Nebenräumen in größeren Betrieben, in denen die Kin⸗
der während der Pausen die Brust der Mutter erhalten können. In
Feers Kinderheilkunde sei hier besonders auf das Kapitel Mortalität
und Morbidität (Seite 67276) verwiesen, welche eine reiche Statistik
bringt und auf die Besprechung der öffentlichen Prophylaxe (Seite
3184). Siehe auch Finkelstein „Lehrbuch der Sänglingskrank—
heiten“ (Berlin 1924, bei Julius Springer); J. Abschnitt, Absatz B:
Die Nahrung der Säuglinge, Seite 132839. — Absatz —D): Die Praxis
der natürlichen Ernährung, S. 5275. Finkelstein weist darauf hin,