Wortlaute mitgeteilte Bestimmung erklärt, daß ein im Sinne der—
selhen zwischen der Genossenschaft der Gewerbetreibenden und ihrer
Sehilfenschaft abgeschlossener Kollektivpertrag für die Parteiem rechts—
berbindlich ist, als nicht im Wege des Vertraͤges oder der Arbeitsord⸗
nung abweichende Vereinbarungen, getroffen wurden. Für den Be—
reich der Heimarbeit — 0
Heimarbeitgesetzes der Kollektivpvertrag für die Angehörigen der
Organisationen, die ihn abgeschlossen haben ein unabdingbores, durch
den Einzelnarbeitsvertrag dicht chanderbares, zwingendes Recht. Die
Sinzelnarbeitsverträge haben nach 821 H. A. G. selbst wenn ihr
Wortlaut dem Wortlaute des Kollekt ppertragesnicht entspricht,
ex lege, also automatisch, die Bestimmungen des Kollektivvertrages
üher die gegenseitigen Leistungen der Parteien zum Inhalte, haben
also einen kollektivpertragsgemäßen Inhalt. Das Hausbesorgergesetz
ex 1920 erwähnt den Kollektivvertrag in den 889 uünd 18.5*
Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob und inwieweit die
Bestimmungen der Kollektivperträge zwingendes und unabdingbares,
also die Freiheit der Disposition ausschließendes Recht schaffen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtes vom 24. Juni 1924,
RVIZSG2αα hat den Grundsaß ausgesprochen, daß. wenn veide Par⸗
teien Mitglieder von Organisationen find, die einen Kollektivdienst—
vertrag abgeschlossen haben, eine Abweichung von diesem Kollektivpper—
trage bloß zu Gunsten des Dienstnehmers, keinesfalls aber zugunsten
des Dienstgebers vereinbart werden kann; dagegen hat die Entschei—
dung des Obersten Gerichtes vom'G. März 1925, Rv II 89225 den
Grundsatz ausgesprochen, daß eine solche Abweichung von dem ab—
geschlossenen Kollektivpertrage auch zu Gunsten des Dienstgebers ver—
einbart werden kann. In beiden Faͤllen wurde diese wichtige Rechts—
frage bloß für den Bereich und vom Gesichtspunkte der fruüher mit—
geteilten Bestimmungen des 86, Abs. 2, des Handlungsgehilfen—
gesetzes und des 8 114b, Abs. 4 der Gewerbeordnuͤng erwogen.
Tas Präsidium des Obersten Gerichtes hat mit Rücksicht auf
die Widersprüche in den beiden oberstgerichtlichen Entscheidungen
diese strittige Rechtsfrage einem Plenarsenate des Obersten Gerichtes
vorgelegt. Der Plenarbeschluß des Plenarsenates vom 24. November
1925, 3. 544 praes. lautet: Sofern für den einzelnen Fall im Gesetze
nichts anderes bestimmt ist, steht es den Parteien, auch wenn beide
Mitglieder von Organisationen sind, die einen Kollektivvertrag abge—
chlossen haben, nichtsdestoweniger frei, einen von dem Kollektivper—
krage abweicheirden individuellen Dienstvertrag zu vereinbaren, und
war ohne Unterschied, ob die Abweichung zugunsten des Dienst—
nehmers oder des Dienstgebers getroffen worden ist. (Dieser Rechts—
satz ist mit der sehr interessanten Begründung veröffentlicht im Pra—
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