Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Lehrlingsprüfung (Gesellenprüfung) hervorgeht, daß der Lehrherr 
an dem nichtentsprechenden Erfolge des Lehrlings schuld trägt. Die 
Entziehung des Rechtes Lehrlinge zu halten, wormit, pie bemerkt der 
Zwaͤng verbunden ist, die bereus aufgenommenen Lehrlinge zu ent— 
lassen, erfolgt durch eine Entscheidung der Gewerbebehörde, welche 
her die Genossenschaft, welcher der Lehrhert angdehört. anzuhören 
at. 
Die Entziehung des Rechtes, jugendliche Hilfsarbeiter zu halten, 
kann durch die Gewerbebehörde als administratibe Verfügung, erfol— 
gen nach 8 98 G.O. und nach 8 188 G.O. Im ersteren Falle kann 
die Gewerbebehörde solchen Gewerbeinhabern, welche Lehrlinge be— 
schäftigen, die gleichzeitige Haltung jugendlicher Hilfsarbeiter über 
Antrag der betreffenden Genossenschaft oder des Gewerbeinspektorates 
dann untersagen, wenn durch die Haltung der jugendlichen Hilfs— 
arbeiter die für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften umgangen 
werden. Nach 8 138 kann die Entziehung des Rechtes jugendliche 
Hilfsarbeiter zu halten gegen Gewerbetreibende verhängt werden, 
welche sich grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten 
jugendlichen Hilfsarbeiter schuldig gemacht haben oder gegen welche 
Tatsachen vorliegen, welche sie in sittlicher Beizehung zum Halten 
jugendlicher Hilfsarbeiter ungeeignet erscheinen lassen, 
Das geltende Recht kennt die Entziehung des Rechtes Lehrlinge 
bzw. jugendliche Hilfsarbeiter zu halten nicht nur als eine admini— 
strative Verfügung, sondern auch als eine Strafe, welche bei Vorhan— 
densein eines bestimmten Tatbestandes zu verhängen ist; im Sinne 
des 8 131d und zwar für immer oder auf bestimmte Zeit. Diese 
Strafe hat nach 8 1333 321 treffen:— 
„a) Gewerbetreibende, welche den Vorschriften über die Verwendung 
der Kinder vor vollendetem 12. Lebensjahre in Gewerbebetrie— 
ben überhaupt bzw. der Kinder vor vollendetem 14. Lebens— 
jahre in Fabriksbetrieben oder den Vorschriften über die Art und 
die Dauer der Verwendung der jugendlichen Hilfsarbeiter zwi⸗ 
schen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 14. Lebens— 
jahre wiederholt zuwiderhandelz;z; 
Bewerbetreibende, welche die Anordnungen über die Nichtver— 
wendung jugendlicher Hilfsarbeiter in bestimmten gefährlichen 
r gesundheitsschädlichen gewerblichen Verrichtungen außeräacht 
assen; 
Gewerbetreibende, welche den Vorschriften über die Nachtarbeit 
jugendlicher Hilfsarbeiter wiederholt entgegenhandeln; 
27)]
	        
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